war: ,,dic kaiserliche Majestät, der römische König, Churfürsten,Fürsten und Stände des beil. Reichs sollen keinen Stand deSReichs wegen der augsburgischen Confession, ihrer Lehre, ihrerReligion und ihres Glaubens wegen mit der That gewaltigerWeise überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder in andererWeise wider seine Conscienz, Wissen und Willen von dieser augs-burgischen Confession Religion, Glauben, Kirchengebräuche, Ord-nungen und Cäremonien, so sie aufgerichtet oder nachmals auf-richten möchten, in ihren Fürstenthumen, Landen und Herrschaf-ten drängen oder durch Mandat oder in einer andern Gestaltbeschweren und verachten, sondern bei solcher Religion, Glauben,Kirchengebräuchen, Ordnungen und Cäremonien, auch ihr liegendHab und Gut, Land und Leute, Herrschaften, Obrigkeiten, Herr-lichkeiten und Gerechtigkeiten ruhig und friedlich bleiben lassen,und soll die streitige Religion nicht anders als durch christliche,freundliche, friedliche Mittel und Wege zu einhelligem christlichemVerstand und Vergleich gebracht werden. Dagegen sollen dieStände, so der augsburgischen Confession verwandt, die römischekaiserliche Majestät, den römischen König, die Churfürsten, Für-sten und andere des h. Reichs Stände, die der alten Religionanhängig, geistliche oder weltliche, sammt und mit ihren Kapitelnund andern Geistlichen, ob und wohin sie ihre Residenz verrücktoder gewendet, gleicher Gestalt bei ihrer Religion, Glauben, Kir-chengebräuchen, Ordnungen und Cäremonien, auch ihr liegend undfahrend Hab und Gut, Land, Leute, Herrschaften, Obrigkeiten,Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, Renten, Zinsen, Zehuten un-beschwert bleiben, und sie dieselben friedlich und ruhig gebrauchen,genießen, unweigerlich folgen lassen, auch mit der That odersonst in Ungutem nichts gegen sie vornehmen, sondern in Allwcgenach Laut und Ausweisung des h. Reichs Rechte, Ordnungen,Abschiede und aufgerichteten Landfriedens Jeder sich mit den ge-bührlichen ordentlichen Rechten begnügen lassen. Doch solle alleAndern, die obgcmeldten beiden Religionen nicht anhängig, indiesem Frieden nicht gemeint, sondern gänglich ausgeschlossen sein.
Druckschrift
Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
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174
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