gen werden.') Die drei geistlichen Churfürsten statten demKaiser die Annahme des Interims zugesagt. Was aber dieprovisorische Zulassung der Priestcrche und des Laicnkelches an-belangte, so wollten sie das Recht, hierüber zu bestimmen, nurdem Papste und dem allgemeinen Eoncile zuerkennen und er-klärten, es soll die desfallsige Bestimmung des Interims bloßfür die von der alten Kirche Abgefallenen maßgebend sein. DerKaiser vermochte auch bei seiner persönlichen Anwesenheit inKöln fim Juli 1548) den Churfiirstcn Adolph zu keinem andernEntschlüsse zu bestimmen. ^) Der Churfürst war und blieb na-mentlich gegen die Priesterehe. Unter dem 1. September 1548erließ er von Brühl aus ein strenges Mandat gegen alle vcr-heirathcten und konkubinarischen Cleriker. Unter Strafe derSuspension von Offizium und Bencfizium befiehlt er allen Prie-stern, Diakonen und Subdiakonen jeglichen Ranges in der Fristvon neun Tagen ihre Frauen oder Konkubinen oder alle undjegliche nur irgendwie in Betreff der Enthaltsamkeit verdächtigenFrauenspersonen aus ihren Wohnungen zu entfernen. ^) Gegenden Laienkelch finden sich keine bestimmten Verordnungen; dochist zu vcrmuthen, daß er ihn, wenigstens im Churstaate, nir-gends zuzulassen gesonnen war. Im Uebrigen wünschte er, daßdas Interim für den ganzen Umfang der kölner Erzdiözese an-genommen würde. Auf der Provinzialspnode, die am 2. Okto-ber 1548 zu Köln im hohen Dome gehalten wurde, ward esauch feierlich für die ganze Erzdiözese angenommen. Der wie-der zu Ansehen und Geltung gekommene Weihbischof JohannNopel brachte das Interim bei der Versammlung zur Berathungmit dem Bemerken, daß es eine einstweilige Norm sein solle,wonach man sich in Glauben und kirchlichem Leben richtenmüsse, bis das allgemeine Concil mit seinen Beschlüssen zu Endegekommen sei. Er verkündete, daß der Churfürst dasselbe als
1) 8Iei,!»n, 1 XXI. p. N?6, ff. Saig, B. Z. K. 4. ß. Ui-23,
2) Lwi-Iao, I. XXI. Z. Z8Z.
Z) IIar?.I>ciin, Oono. Lcrw. t. VI.