— 161 —
dcn Himmel zu verdienen, daran dachten sie nicht. An dasBekenntniß genau bestimmter Glaubenssätze und an die Aner-kennung äußerer Formen und Satzungen knüpften sie das Recht,an den Gnaden Christi Theil zu nehmen; aber außerhalb diesesGebietes der genau bcgränzten Formen war nur Fluch und Un-glück, und sie sprachen freiweg einem Jeden das Recht einereignen religiösen Ueberzeugung ab und läugncten für Jeden dieZuversicht der Beseligung, der sich nicht strenge in ihren Grän-zen der Kirchlichkeit hielt.
Bei einer solchen Lage des religiösen und kirchlichen Lebenswar es gar nicht zu verwundern, daß die friedvollen Absichten,die der Kaiser durch das Interim zu verwirklichen suchte, fastallenthalben den heftigsten Widerstand fanden. Zwar war dasInterim, nachdem es auf dem Reichstage zu Augsburg am 15.Mai 1548 öffentlich verlesen worden und man dabei die bei-fällige Erklärung deö Churfürsten von Mainz als allgemeineZustimmung aller Stände angenommen hatte,') als Neichsgesetzin deutscher und lateinischer Sprache bekannt gemacht wordenund an alle Protestanten der strengste Befehl zu seiner Annahmeund Nachachtung ergangen. Aber dennoch nahmen es nur die-jenigen protestantischen Stände und Städte an, welche mit Ge-walt dazu gezwungen wurden, oder welche im Weigerungsfallegewaltthätige Maßregeln fürchten mußten, oder welche demKaiser zu Gefallen und Willfahrung verpflichtet waren. Sonahmen eö von den Fürsten der Churfürst von der Pfalz, derChursürst von Brandenburg und der Herzog Ulrich von Wür-temberg an. Der gefangene Landgraf Philipp erklärte sich zurAnnahme bereit, wofern man ihn nur freilasse. ^) Die StädteAugsburg, Dillingen, Schwabisch-Hall, Ulm, Constanz, Straß-burg, Regensburg, Nürnberg, Heilbronn, Lippe-Dctmolv muß-ten mit größerer oder geringerer Gewalt zur Annahme gezwun-
1) Lwiäan, I. XX. p. 311.
2) SIeicksu, I. XX. p. 373.
II