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Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
Entstehung
Seite
153
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gcn, in welche der h. Geist die Neugeborenen und Christen alsozusammenzieht und verbindet, daß sie seien ein Haus, ein Leib,aus einer Taufe und einem Glauben, der in allen Christeneinerlei ist. Zu dieser Kirche gehört das Wort Gottes, dasdurch die Ohren in's Herz fällt; hiehcr gehören die Sakramente;hicher gehören die Schlüssel, zu binden und aufzulösen, und dieGewalt, zu zwingen durch den Bann; hieher gehört auch dieGewalt, die Diener der Kirche zu ordiniren; hieher gehört dieBerufung zum Kirchendienst, und zuletzt die Macht, CanoncSzu setzen. Zu dieser äußern kirchlichen Gesellschaft gehören nichtallein die Heiligen, sondern auch die Bösen als dieser KircheGlieder, wenn auch unfruchtbare. In dieser Kirche wohnt alslebendiges Prinzip der h. Geist, und was die Kirche in zwei-felhaften Fällen, zu einer Synode im h. Geiste rechtmäßig ver-sammelt, beschließet, das ist zu achten, als hätte es der h. Geistselbst beschlossen. Die Kirche hat die Macht, die wahren heili-gen Bücher von den falschen zu scheiden, und eben so die Ge-walt, die h. Schrift auszulegen, auS ihr ihre Lehren zu neh-men und zu erklären, und endlich die Befugniß zu strafen, zucrcommuniciren und den Gerichtszwang auszuüben. Diese Kirchehat auch ein äußeres Pricsterthum, welches nicht allen Christengemein ist. Dieses äußere Pricsterthum hat der Herr selbst an-geordnet, als er Einige gegeben zu Aposteln, Einige zu Prophe-ten, Einige zu Evangelisten, Einige zu Hirten und Lehrern,zur Vollkommenheit der Heiligen, zum Werk des Amtes, zurErbauung des Leibes Christi. Die Kirche hat, gemäß demPctro gegebenen Vorzug, ein Haupt in dem obersten Bischöfezu Nom, der andern Bischöfen mit voller Gewalt vorgesetzt ist,Schisma und Trennung zu verhüten. Dieser soll die ganzeKirche regieren und verwalten. Aber durch den obersten Bischofist keineswegs den übrigen Bischöfen der Theil ihrer Fürsorgebenommen, den ihnen der Herr anvertraut hat, und sie behal-ten ihre völlige Gewalt als Bischöfe nach göttlichem Rechte undhaben gerechten Anspruch auf den Gehorsam der ihrer Leitung