unberechtigte Anmaßung und ein ungerechter Eingriff in fremdeGewalt und Rechte gewesen. Sie wollen aber hiebei nicht be-denken, daß das päpstliche Schreiben rechtskräftig wiederrufenwar, und daß vor dem Wiederruf nicht der Herzog, sonderneigentlich nur der Bischof von Utrecht die Jurisdiction besaß.')
Herzog Johann wurde in seinen Neformbeftrebungen ammeisten gekräftigt und allmählich immer mehr der katholischenKirche und Lehre entfremdet durch den schon genannten KonradHeresbach. Dieser war zu Mettmann 1496 geboren. SeineStudien hatte er gemacht in Köln, Freiburg, Padua, Ferrara,wo er 1522 vom !)r. im'. Virgiliuö Sylvester zum Doktorbeider Rechte promovirt wurde. Durch seine vielseitigen klassi-schen Studien und Kenntnisse hatte er die Aufmerksamkeil desHerzogs auf sich gezogen, und dieser machte ihn zum Hofmeisterseines Erbprinzen Wilhelm. Bald gab ihm der Herzog ein Ka-nonikat in Tanten, worauf er aber 1535 resignirte, als er dieMechtildis von Dunen heirathete. Von Herzog Wilhelm wurdeer zum Geheimerath erhoben und mit gutem Erfolge zu denverschiedensten Angelegenheiten, zu Arbeiten in der Kanzlei, zuGesandtschaften, zu Kriegs- und Friedenssachen und zu religiösenAngelegenheiten gebraucht. Sowohl aus Privatneigung, wie aufherzogliche Anregung warf auch er sich, wie damals so viele Un-berufene, auf die damals obschwebenden theologischen Streit-fragen, und er glaubte sich um so mehr hierzu berechtigt, weiler früher etwas Theologie, namentlich Exegese der Psalmen, inItalien getrieben hatte.-) In Anbetracht seiner humanistischenBildung und seiner ungründlichen theologischen Kenntnisse mußteer leicht zur Billigung der protestantischen Grundsätze und desganzen protestantischen Lehrbegriffs gelangen. Der Protestantis-mus hatte in seinen Grundbestrebungen für Jeden, der nur in
1) Vgl. Tcschenmacher, x. 294. Hopp, Beschreibung von Cleve, x. 98.
Borg, Reform.-Gesch. von Jülich, von Troß, S. 4. Knapp, Bd.
3. S. 120.
2) Ilnr^keim, vidi. Col. z Ilamclm., 984. u. a. O.