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dencn beistimmen, die ihm riethen, in Betreff seines Gebietesdie einmal zugestandenen Concessionen nicht fahren zu lassen,Er und seine Nachfolger scheinen auch wenig Lust gehabt zu be-ben, die durch jenes Schreiben von 1447 dem Erzbischofe wie-der zuerkannte geistliche Gerichtsbarkeit im herzoglichen Landewieder anzuerkennen. Im Jahre 1508 erließ in dieser Bezie-hung noch Johann II. ein Edikt, worin befohlen wird: „Essollen die Pastore und Priesterschast, so in unserm Lande ge-sessen und unseres Schutzes und der Beschirmung genießen undgebrauchen wollen, keinerlei geistliche Mandate empfangen nocherequiren, als allein in den vier zugelassenen Sachen: Echtschag/)Send, geistlichen und mortifizirten Renten und Testamenten, je-doch so, daß, wenn im Testamente gegen unsere Verordnungeinige Güter vergeben würden, und diese alsdann ungültig ach-teten, sie darüber keine geistlichen Mandate ergehen noch erequi-ren sollen. Diejenigen, die solche unerlaubte Mandate in unserLand bringen, sollen, wo man sie auch nur antrifft, unsereAmtleute, Richter und Frohnen, desgleichen auch unsere Städtesogleich fangen, sie in Säcke, welche man in allen Städten vorallen Thoren hierzu hangen soll, stecken, sie in's Wasser werfenund ertränken, oder auf andere Weise tobten."') Auf jene Con-cessionen von 1444 mögen auch die herzoglichen Näthe JohannIII. hingewiesen haben, als sie ihn zu seinen reformirendcnkirchlichen Verordnungen aufmunterten. Die meisten Schrift-steller, welche die clevischen kirchlichen Verhältnisse berühren undbeschreiben, wollen aus jenem ersten päpstlichen Schreiben desHerzogs volle Berechtigung zu allen seinen kirchlichen Verord-nungen deduziren. Sie wollen sogar darin finden, daß derHerzog selbst die bischöfliche Jurisdiction besessen habe, und neh-men für baare Münze die Lüge: Ilnx Dlivian «st in s>,is«erl-is. In keiner Weise wollen sie zugeben, daß die kirchlichenVerordnungen des Herzogs, als eines katholischen Herrn, eine
>) Ehesachen.
2) Scott!, Clevc-Märk. Gesetze, Bd. l.
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