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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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öffentlich über das Gutachten des Herrn Professor Pözlauszusprechen, würde ich im allgemeinen wissenschaftlichen In-teresse aus einem zweifachen Grunde nicht ermangelt ha-ben, gegen dasselbe aufzutreten; erstlich darum, weil darindie wichtigsten Grundsätze des alten deutschen Reichsstaats-rechts, dessen Kenntniß leider täglich mehr verschwindet, undauf dessen Nichtkenntniß bereits sogar mitunter gerechnet zuwerden scheint, durchaus in mißverständlicher Weise vorgetra-gen worden sind; und zweitens darum, weil in jenemGutachten überdies eine Befugniß politischer Autoritäten zurEinmischung in eine rechtshängige Streitsache in Schutz genom-men und somit an der Unabhängigkeit und Selbständigkeitder Gerichte gerüttelt wird, in welcher allein die Bürgschaft fürden Bestand geordneter monarchischer Zustände erkannt wer-den kann.

Mag es immerhin auf der Gegenseite nur Selbsttäuschungund Mißverständlich der zu berücksichtigenden Rechtsguellcn, Um-stände und besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles sein,was dieselbe veranlaßt, die Einmischung politischer Autoritä-ten in den rechtshängigen B entinck'schcn Successionsstreit zuvertheidigcn, so kann dies an der Sache selbst so wenig ändern,als wenn man das Publikum über ein solches unerhörtes Be-ginnen dadurch zu beruhigen sucht, daß man auf die Sin-gularität des Bentinck'schcn Falles hinweist und zu ver-stehen gibt, daß eine Einmischung politischer Autoritäten indenselben schon dcßhalb nicht viel auf sich haben und wenig Be-denklichkeiten erregen könne, weil ein zweiter ähnlicher Fallnicht wohl vorkommen werde. Vielmehr darf nicht nur dieBesonderheit des Bentinck'schcn Falles nicht als einGrund betrachtet werden, denselben leichter zu nehmen, alsirgend eine andere Rechtssache, und die Augen vor den Con-sequenzen zu verschließen, welche ein solcher Vorgang, wie dieEinmischung politischer Autoritäten in einen rechtshängigenProzeß, unvermeidlich für den gesammtcn Rcchtszustand inDeutschland haben müßte, sondern es muß eben in der Be-sonderheit dieses Falles auch eine besondere Aufforde-