die er behandelte, sind schwierig, und nur an gelehrte Leute gerichtet.So lange er in Deutschland war, hat er mit Niemanden über dieseGegenstände gesprochen, als mit Oekolampadius, Bucer und Capito.Auch in Frankreich hat er mit Niemanden darüber gesprochen."
„Ferner hat er die Wiedertäufer als Empörer gegen die Obrigkeiten,welche gemeinsame Sache machen wollen, immer verworfen und ver-wirft sie noch. Daher schließt er, daß erdeßhalb, weil er, ohne eineAufregung zu veranlassen, gewisse Streitfragen der alten Kirchenlehrervorgebracht hat, nicht einem peinlichen Gericht übergeben werden könne.,,
„Weil er ferner auch ein Fremder ist, und die Sitten des Landesnicht kennt, auch nicht weiß, wie er vor Gericht reden und verfahren soll,bittet er demüthig um einen Anwalt, der für ihn spricht. Möge Gotteuere Republik segnen.
In euerer Stadt Genf den 22. August 1553.
Michael Servetus von Mlleneufe in seinereigenen Sache."
Am 23. August versammelte sich das Gericht und der Lieutenantverlas dreißig Fragen, die er an Servet stellte: sie betrafen seine Her-kunft, seine literarischen Verhältnisse und seine Reisen.
Man fragte ihn „ob er verheirathet gewesen sei, und wenn eres bis in sein Alter nicht gewesen sei, wie er sich so lange Zeithätte enthalten können, ohne sich zu verheirathen."
Servet antwortete „er sei nie verheirathet gewesen, l>uis Impo-tenz erat, «zuum ex nnu psrte oblutus, ex sltera ruptus esset."
Man wollte wissen, warum er sich in seinen Schriften so heftiggegen Calvin geäußert habe.
Servet entschuldigte sich damit, daß er behauptete, die SpracheCalvin's sei noch viel gewaltthätiger.
Er erschien am 27. zum letzten Male vor Gericht. Man hattediese ganze Zeit nöthig gehabt, um dem Angeklagten auf seine Bitt-schrift zu antworten. Diese Antwort war das Werk Calvin's: sie istkurz, trocken und dogmatisch.
Servet hatte gesagt, die Nathsherrn möchten bedenken, daß erweder in ihrem Gebiet, noch anderswo Jemanden beleidigt habe undkein Aufrührer sei.
Der Richter antwortet: „daß der Ketzer nicht dem Aufrührer gleiche,daß sein Verbrechen die menschliche Gesellschaft störe, welche das Rechthabe, ihn überall zu strafen, wo sie ihn treffe."