Zeilen in Prosa schrieb, Alles mit Noten, Zeichen, Hieroglyphen undallen möglichen Launen der Feder eines Schülers begleitet.
Wenn wir nun sagen würden, daß man in den Kanzleien unsererrevolutionären Gerichtshöfe keine Anklage eines Hauptverbrechens findenkönnte, welche so gräßlich gestellt wäre: wer würde uns glauben? Le-set selbst.
3. All Diejenigen, die ihr (der Reformation) der Rede, oder demWillen nach entgegen sind, verdienen als Aufrührer gegen Gottschwere Bestrafung.
6. und 9. Der genannte Gruet hat sich anders gezeigt, als ersollte, er hat in seinem Schreiben (einem Concept) offen und aus»drücklich den genannten Meister Calvin beleivigt, indem er von ihmsagte: — „so wie unser galanter Calvin gethan hat."
18. Er schrieb mit eigener Hand, wie er selbst bekannte, zweiabgeschnittene Blätter, die von ihm in lateinischer Sprache geschriebenwurden, und mehrere Jrrthümer enthalten.
19. Er war mehr dazu geneigt, falsche Meinungen und Jrr-thümer auszusprechen und zu schreiben, als zur wahren Lehre desNeuen Testaments, die man ihm alle Tage verkündet.
20. Er hat bei St. Peter das Placard angeheftet.
23. Er muß Anhänger und Theilnehmer haben, die er nen-nen muß.
24. Er soll körperlich gestraft werden.*)
Die Röthe steigt uns ins Gesicht. Man muß nach dem refor-mirten Genf gehen, um Richter zu finden, welche nicht nur die Hand-lung, sondern auch den Gedanken beschuldigen; nicht nur die ausge-sprochene Meinung, sondern den in der Tiefe des Herzens ersticktenWunsch: Richter, welche zum Angeklagten sagen: du mußt Theil-nehmer haben, und du mußt sie nennen. Fouquier-Tainville istverleumdet worden!
Nun geht Colladons Geschäft an, und er wird es gewissenhaftvollziehen.
Gruet wird zweimal des Tages auf die Folter gespannt. Am9. Juli klagt er sich mitten unter den schrecklichsten Qualen an, erhabe die Schrift an die Kanzel von St. Petrus geheftet.
Am folgenden Tage: neue Torturen; neue Geständnisse: dieStrafe wird unterbrochen und am folgenden Tage wieder vorgenom-men, um aufzuhören und nach zwölf Stunden wieder zu beginnen.
t) Osljffe III. 260—Z61.