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Zweiter Band (1844)
Entstehung
Seite
121
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der Herren mißfalle, da sie Diejenigen verdammen, welche ihnen wider-sprechen, und sic sprach noch mehrere Lästerungen aus, an welche siesich nicht mehr erinnern."

Der Andere fuhr weiter fort:

Sie hat gesagt, Herr Calvin stimme nicht mit Gribaldus über-ein, obwohl dieser Gribaldus viel gelehrter sei und beide Mitbewerber seien."

Wir seien von Jenen, welche sagen: Herr, Herr!"

Sie habe nichts zu thun, als das, was Christus gesagt habe."

Wenn sie leide und sterbe, weil sie nach Genf gekommen sei,werde sie eine Märtyrin des Teufels sein."

Item bewahre sie ein Schreiben des Gribaldus, welches vonHerrn Johann Paul und Herrn Valentin unterschrieben sei."

Diese Frau Copa war nach Genf gekommen,um ihrem einzigenSohne ein Vergnügen zu machen, weil er nicht in die Messe gehenwollte."

Sie wurde verurtheilt, Gott und ihre Richter um Verzeihung zubitten, und verbannt, mit dem Befehle, in 24 Stunden die Stadt zuverlassen, widrigenfalls sie geköpft würde.

Die Angeber kannten ihr Geschäft und wußten aus Erfahrung,daß jedeKlage gegen einen Feind Calvin's beim Consistorium willkommensei. Da sie ihren Platz vor der Kanzel des Reformators hatten, konn-ten sie die Ironie leicht gewahren, die um seine Lippen streifte, dieRothe, die ihm in's Angesicht stieg, den Zorn, der in seinen Blickenfunkelte, wenn der Prediger seine Zuhörer, Hurer, Lästerer, Hunde undTaugenichtse schimpfte. Drei Personen, welche unter der Rede Calvin'sgelacht hatten, als sie einen Menschen sahen, der von seinem Sitzeherabgesunken war, wurden angegeben, zu drei Tage Gefängniß beiWasser und Brod, und zur Abbitte verurtheilt.

Die Angeber spannten ihre Netze um die armen Seelen, die zueinfältig waren, als daß sie es bemerkten. Sie fragten einen Nor-mannen, welcher vorhatte, zu seinen Studien nach Montpellier zu gehen,ob er die Kirche verlassen würde.

Der Normanne antwortete:Man darf nicht glauben, die Kirchesei gar so sehr beschränkt, daß sie an den Gürtel Calvin's gebunden sei."

Er wurde angegeben und verbannt?)

Das Genfer Strafgesetzbuch forderte, daß sich der Angeber, imFalle die Anklage ein Hauptverbrechen betreffe, als Gefangener stelle.

1) kegistres cke I'Lwl, aoüt tS58.