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Regierung der Kirche, die Censur und die Disciplin übernommen.Jede Kirche hat also im Anfänge einen Senat gehabt, welcher die Machteiner geistlichen Jurisdiction hatte. Die Diakone sorgten für die Armen,Einige sammelten Almosen, Andere pflegten die Kranken. Der heiligePaulus spricht in seinen Briefen an die Römer und Korinther (Rom.12, 7; l. Kor. 12, 28) auch von Aemtern, welche sich nicht auf dieArmenpflege beziehen."
„Es gibt zwei Arten der Berufungen, eine innere, wie die Beru-fung des Apostels Paulus, und eine äußere: beide sind Demjenigenunerläßlich nothwendig, welcher zum Predigtamte zugelassen werdenwill. Der Geistliche vereinigt sich mit dem Volke um die Priesterwahlzu leiten. Paulus und Barnabas setzten die Aeltesten ein; aber dasVolk gab durch die Aufhebung der Hände zu erkennen, daß cs dieWahl gutheiße." Calvin will, daß man die alte Sitte der erstenKirche, die Händeauflegung, beibehalte. „Die Auflegung der Händebei der Ertheilung der Priesterwürde, ist kein eitler Gebrauch;" sagt er,„sie ist ein Zeichen der geistigen Gnade." () Er macht nur darumkein Sacrament aus der Priesterweihe, weil er keine Gnade damit ver-bindet.
Calvin geht zur Autorität der Kirche über. „Die Kirche hat daSRecht der Lehre, das an dem Amte der Prediger haftet. Die Erklä-rung der Schrift steht der Synode zu. Die Schrift ist die einzigeRichterin in Glaubenssachen. Die Wahrheit lebt ewig in der Kirchefort, und sie ist nur in diesem Sinne unfehlbar. Der heilige Geistkann die Versammlung oder die christliche Gemeinde erleuchten, er kannihr aber auch mangeln. Einige Entscheidungen von Concilien nehmenwir an; andere, welche der Schrift entgegen sind, verwerfen wir."
„Der Prediger ist Bischof und hat das Recht, die heiligen Mi-sterien zu verwalten (Kap. 3. 8. 6.). Sein Amt umfaßt die Ver-kündung der Lehre und die Verwaltung der Sacramente. Wenn eineSeele verloren geht, wird der Herr Rechenschaft fordern."
„Das Wahlrecht steht der Gemeinde zu, der die Geistlichen bei-stehen. Ohne Zustimmung des Volkes und der bürgerlichen Obrigkeitkönnen die Prediger Niemanden zu priesterlichen Verrichtungen wählen;die Autorität kann keine Wahl treffen ohne den Zusammentritt dergeistlichen Gewalt, auch keinen Prediger absetzen ohne die Gutheißungvon Seite der Gemeinde."
i) Insu, I. IV., ek. ig.