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Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
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obrigkeitlichen Amts, damit alle Dinge in den Kirchen richtigund ordentlich gehandelt werden sollen," ließ er aus jener einenAuszug fertigen und publizirte denselben als Gesetz den 22.Dez. 1593. Der Inhalt stimmt mit den damals üblichen luthe-rischen Ordnungen übercin und entspricht den Grundsätzen derConsistorialverfassung. Das Consistorium wurde zu Hachenburgerrichtet und sollte vierteljährig nach einer Instruktion überStreitigkeiten in Ehe- und Kirchcnsacheu ausschließlich entscheiden.Bei jeder Gemeinde sollten wenigstens zwei Kirchmeister gewähltwerden, denen die Verwaltung des Kirchenguts und die jährlicheRcchnunglegung vor den landesherrlichen Rathen und Super-intendenten aufgetragen wurde. Ferner nöthig erscheinende Be-stimmungen sollten bei den jährlichen Visitationen und Synodenerörtert und erlassen werden.') Der Graf hing mit innigstemEifer an diesem lutherischen Bekenntnisse, weßhalb er in seinemTestamente verordnete,daß alle Nachkommen in die GrafschaftSayn und darzu gehörige Herrschaften keine andere Religion,Lehr und Glauben einführen, noch andern solches zu thun ge-statten sollen," unter Androhung deS Verlustes aller Erbschaftim Falle des Zuwiderhandelns. Als 1606 mit dem Tode desGrafen Heinrich die Johannes'sche Linie ausging, kam die Graf-schaft durch Vermählung der nächsten rechtmäßigen Erbin AnnaElisabeth mit Wilhelm von Wittgenstein in den Besitz der gräf-lichen Familie Wittgenstein. Graf Wilhelm III. war mit fastfanatischem Eifer dem reformirten Bekenntnisse ergeben, und aufjede Weise bemühte er sich, seiner Confession in der ganzenGrafschaft Sayn allgemeinen Eingang zu verschaffen. Wo esauf friedlichem Wege nicht ging, gebrauchte er Gewalt, und daslutherische Bekenntniß schwand fast gänzlich aus dem Lande. DieReformirten besaßen nun die Kirchen in Altenkirchen, Almers-bach, Mehren, Daden, Algenroth, Flammersfeld, Croppach, Ha-chenburg, Altstatt, Höchstenbach, Hamm, Schöneberg u. a. NachWilhelm's und seines Sohnes Ludwig Tode wurde die Herr-

I) Jakobson, Th. 4. S. 584.