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20. Mai <662 von Friedrich Wilhelm bestätigt: „wir bestäti-gen mit reifem Nach und wohlbedachten Much erwähnte cuaa-nes, Kirchensatz- und Ordnungen; thun auch dasselbe hiemit inKraft dieses, vvrbehältlich, daß wir dieselbe zu jeder Zeit ver-mindern, vermehren und nach Gelegenheit ändern und aufhebenwollen."') Darauf wurde sie am ll. Juli 1662 auf der Gc-neralspnode „von Wort zu Wort anstatt der Akten svn. g-en,primae vorgelesen" und durch die Negierung zu Cleve am lgFebruar 1663 zu allgemeiner Einführung publizirt. Die Rc-formirtcn in Cleve-Mark wünschten auch sehr, daß diese Ordnung von den jülich-bcrgischen Gemeinden angenommen würde.Obwohl bei der Abfassung dieser Kirchenorbnung jülich-bergischeDeputirte mirthätig gewesen waren, so konnten dennoch die aufder Generalsynode 1662 anwesenden jülich-bergischen Abgeord-neten nicht zur unbedingten Annahme gebracht werden. EinigeParagraphen, betreffend die Anwendung der Kirchendisziplin, erregtenihre Bedenken. Um diese Bedenken zu beseitigen und allen An-sichten zu genügen, schien der Gcneralsynode eine neue Bearbei-tung der Kirchenordnung zweckdienlich. Auf einem abermaligenaußerordentlichen Convente zu Hamm wurde diese neue Arbeitangefertigt. Aber auch hierdurch wurde die völlige Einigkeitnicht erzielt; denn Cleve-Mark hielt sich nach wie vor an dervom Churfürsten bestätigten Kirchenordnung und die neue wurdeNorm für die kirchlichen Verhältnisse in Jülich-Berg. Der Haupt-untcrschied beider Ordnungen liegt darin, daß die letztere, berück-sichtigend daS Verhältniß der jülich-bcrgischen Reformirten zuihrem katholischen LandcShcrrn, einige Rechte, welche die cleve-märkische Kirchenordnung bei der kirchlichen Verwaltung undHandhabung der Kirchenzucht dem Landesherrn zugesteht, einzigund allein von der Synode gchandhabt wissen will. Im klebri-gen stimmen deide Kirchenordnungcn vollkommen überein. Essind darin genaue Bestimmungen über die Abhaltung des Gottes-dienstes, die Verwaltung der Sakramente, die Handhabung der
I) Abgedruckt in Duisburg I7s4 bei OveniuS.