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Kirchenzucht, den Gebrauch der Censuren, über die Feiertageund die Ehesachen getroffen. Kein Prediger soll ohne ordent-lichen Berns in einer Gemeinde zugelassen werden. Die Ge-meinde hat unter den sich zum Predigtamte anbietenden Candidatcndas Recht der Wahl. Damit aber kein Unwürdiger zum Pre-digtamte angenommen werde, muß der Inspektor der Classedurch ein Eramen oder durch Zeugnisse und Dimissorialicn sichvon dem wahren Glauben und dem guten Wandel des zu Wäh-lenden überzeugen. Ist nichts gegen ihn einzuwenden, dann soll„der Inspektor die Ordination mit allen dazu gehörigen Kirchen-Cäremonicn und Gebräuchen, als mit Auslegung der Hände unddergleichen, gebührlicher und üblicher Weise, verrichten." BeimPredigen und Katechisircn soll der Prediger sich strenge an dieGrundsätze des Heidelberger Katechismus binden und darf sich inkein gehässiges Polemisiren verlieren. „Er soll die h. Sakra-mente, »ach des Herrn Jesu Christi Einsetzung und apostolischemGebrauch zu rechter Zeit ausspenden und bedienen; der Ge-meindc mit dem öffentlichen Gebet vorgehen; fürders über dieihm anbefohlene Heerde, dafür er als ein getreuer Hirte Rechen-schaft geben muß, wachen; die, so der Kirche einverleibt sind,fleißig besuchen; mit seinem Leben und Wandel im Glaubenstärken; zur Gottseligkeit ermahnen, vor Sünden warnen, die-selbe strafen und sich nach Gottes Wort des Amts der Schlüsselgebrauchen; die Kranken mit nöthigem Trost und Unterrichtungversorgen; diejenigen, welche nicht von der Gemeinde sind, auchbei allen Gelegenheiten zu gewinnen und dem Herrn Jesu zuzu-führen, sich äußerst bemühen." Die Schule soll er monatlichwenigstens einmal besuchen. Eine jede Kirche soll ihr Consisto-rium oder Kirchenrath haben, aus Predigern, Aeltesten oder, soes nöthig, aus Diakonen bestehend, welche nach erheischenderNothdurft sollen zusammentreten, den Bau der Kirchen zu beför-dern, das Gute darinnen anzuordnen und das Böse abzuschaffen.Wann ein Prediger verführische, verderbliche Lehre einführet,oder sonsten durch sein ärgerliches Leben in vie grsstu, «xeowo