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Geschichte der Reformation im Bereiche der alten Erzdiözese Köln
Entstehung
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gen wollten oder nicht. Vor Ablauf des festgesetzten TagcS soll-ten sie Sr. Majestät über ihren Willen berichten; mittlerzeitwolle auch S. Majestät sich bedenken, was ihr zu thun gebüh-ren wolle. Unterdessen sollte in ihren Landen nichts Neues inSachen des Glaubens gedruckt, feil gehalten noch verkauft wer-den; sie sollten keine fremden Unterthanen an sich und ihre Sekteziehen und nöthigen, die bei dem alten Glauben bisher Geblie-benen an ihrem Gottesdienst und ihren Ceremonien nicht irrennoch bedrängen, sollten keine weitere Neuerung anfangen, keineOrdensleute an der Pflege ihres Gottesdienstes behindern; wassie den Klöstern und Geistlichen in ihren Fürstenthümern undGebieten entrissen und spoliirt, das sollten sie wiedergeben undrcstituiren, damit S. Majestät sich nicht veranlaßt sehe, als einchristlicher Kaiser selbst gebührliche Erecution zu thun."') Die-sen Abschied zu unterschreiben, weigerren sich die protestantischenFürsten und Gesandten standhaft und reis'ten, ohne auch nurden geringsten Schritt zu ihrem Ziele weiter gekommen zu sein,in ihre Heimath. Als die protestantischen Stände sich entfernthatten, ward am 19. November ein zweiter Abschied publizirtund von den katholischen Ständen unterzeichnet. Dieser Abschiedvollendete die schroffe Trennung zwischen einem katholischen undprotestantischen Deutschlande. Wie die protestantischen Ständedurch ihren Abzug bekundet hatten, daß sie Alles wiederriefen,worin sie nachgegeben, und daß sie sich in ihrem Glauben wie-der einzig in den Bereich der Anfangs verlesenen Confessionzurückgezogen hatten, so bezeugten die kath. Stände durch Un-terzeichnung dieses Abschiedes, daß auch sie die Bahn des Nach-gebens verlassen und ernstlich gesonnen seien, au dem Glaubenund der kirchlichen Ordnung unverbrüchlich festzuhalten, wieihnen beides durch Schrift und Tradition überkommen. DerReichstag übernahm, wenn auch nicht rechtlich hiezu befugt, sodoch durch die Umstände gleichsam genöthigt, die Rolle des all-gemeinen Concils. Die Bestimmungen dieses Reichstages sollten

l) S. Reichsiags-Abschiede, S. IS9.