gerecht konnte es erscheinen, diejenigen, welche sich am ausgezeich-netsten und aufopferungvollsten gezeigt, durch Zutheilung vonReichsgü'tern zu belohnen. Das Sprüchwort sagt: Wenn manJemand den Finger reicht, so will er gleich die ganze HandSo ging es auch im deutschen Reiche mit Kaiser und Ständen.Schon seit dem dreizehnten Jahrhunderte hatten sich geistlichewie weltliche Stände, namentlich die geistlichen und weltlichenFürsten, jene in ihrem eignen Fürsteninteresse wie im Interesseder römischen Hierarchie, diese in ihrem Sondcrinteresse, fortund fort bestrebt, auf Kosten der kaiserlichen Rechte und deskaiserlichen Ansehens sich selbst immer höher zu erheben. Undnicht schlecht war dieses gelungen: Die Landeshoheit ging ausdie unmittelbaren Reichsstände über, und die ehrfurchtgebietendeGewalt des Kaisers bestand nur noch in Schein und Namen.
Mit Angst, Eifersucht und Rivalität sahen bei diesem sicht-baren Wachsthume der fürstlichen Macht die Reichsrittcr aufdie glücklichen Erfolge solches selbstsüchtigen Strebens. MitRecht beängstigte sie der Fürsten Macht, welche durch die allmäh-lich angenommene Untheilbarkeit der Territorien zu einer gefähr-lichen Höhe anwuchs. Verderbendrohcnd wurde diese Macht,als die Fürsten nach dem ewigen Landfrieden faktisch sich ineinem Waffenrechte behaupteten, welches allen Ständen durchden Wortlaut des Gesetzes abgesprochen war. Durch den Land-frieden ^ war allen Ständen bei des Reiches Acht die bis dahinim Gebrauche stehende Befugniß benommen, ihre Macht undGüter durch Raub und Mord nach den Grundsätzen des Faust-rechtes zu mehren. Aber den Fürsten verblieb thatsächlich dieseBefugniß; ihnen blieb faktisch das Recht, mit den Waffen inder Hand das Gut und Leben ihrer Mitstände zu gefährden,weil der Neichsregierung die Mittel fehlten, bei den Fürsten dieStrafbeftimmungen des Landfriedens in Anwendung zu bringen,wie Ritter mußten also fürchten, über kurz oder lang als Opfer
l) Siehe in den ReichStagSabschicden, Mainz bei Albin, S. 23.