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Grundriss des deutschen Genossenschaftswesens
Entstehung
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sichtigt man die zahlenmäßige Vermehrung der Genossenschaften,so müßte hieraus vielleicht geschlossen werden, daß jene recht haben,die die Meinung vertreten, daß d^e staatliche Anregung zur Entwick-lung der eigeneu Kraft führen würde. Gegen diese Annahme sprichtaber schon die große Zahl der Auflösungen. Die Auflösungen er-bringen den Beweis, daß die Betätigung der Selbsthilfe nur eineminimale gewesen sein kann, daß die Selbsthilfe oftmals gerade nurinsoweit eingesetzt hat,als es notwendig war,um dieHilte desStaateszu erhalten. Noch deutlicher tritt dies aber in die Erscheinung,wenn man sich die Kreditbasis der Genossenschaften etwas näheransieht. Wir haben oben (§ 15) über die Entstehung der beschränktenHaftpflicht gesprochen und dabei auch schon die Frage der Kredit-basis der Genossenschaft gestreift. Für die Kreditbasis der Genossen-schaft ist entscheidend das eigene Vermögen und die Haftpflicht. Fürletztere kommt die unbeschränkte Haftpflicht (wozu auch die un-beschränkte Nachschußpflicht gehört und die beschränkte Haftpflicht)hinzu. Wir haben gesehen, daß für die Beurteilung der Kreditbasisder Genossenschaft sehr verschiedene Momente in Betracht zu ziehensind. In erster Reihe wird man freilich dort, wo die unbeschränkteHaffpflicht gewählt wird, an dem ernsten Willen der Beteiligten zuzweifeln keine Veranlassung haben. Es ist aber nicht zu ver-kennen, daß bei einem gewissen Druck von oben her besonders,unter den ländlichen Verhältnissen leicht Stimmung für die Wahl derunbeschränkten Haftpflicht gemacht werden kann — wenigstensleichter wie z. B. bei Gewerbtreibenden, die immerhin doch mehrkaufmännische Einsicht besitzen als der kleine Landwirt — wennim übrigen nur an die augenblicklichen Leistungen die geringstenAnsprüche gestellt werden. So erklärt es sich sehr einfach, daßz. B. die ländlichen Darlehnskassen meist auf der unbeschränktenHaftpflicht beruhen, ihre Mitglieder brauchen nach RaiffeisenschenGrundsätzen wenigstens sich um Kapitalbildung nicht zu sorgen,sie haben nur minimale Einzahlungen auf Geschäftsanteil zu leisten.Man wird nicht fehl gehen, wenn man annimmt, daß doch der wirk-liche Ernst insbesondere dort zum Ausdruck kommt, wo die Mit-glieder unzweideutig zu erkennen geben, daß sie zu ihren Verhält-nissen angemessenen Leistungen und zur Übernahme eines gewissenRisikos bereit sind. Natürlich ist dabei immer an ein Risiko gedacht,das im rechten Verhältnis zu den erwarteten Erfolgen steht. Wirmüssen also, um die Ernsthaftigkeit der Gründung und die Aus*-sichten auf eine Lebensfähigkeit der Genossenschaft zu prüfen, ins-besondere auch die Vermögensbildung der Genossenschaft ins Augefassen. Wenn wir da die Beobachtung machen, daß sich zahlreiche