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genossenschaften, landwirtschaftliche, 12. Produktivgenossenschaften,gewerbliche, 13. Produktivgenossenschaften, landwirtschaftlichea) Molkereigenossenschaften, b) Brennereien, c) Winzervereine,d) Genossenschaften für den Bau und Vertrieb von Feld- und Garten-früchten, e) Schlachtgenossenschaften, f) Fischereigenossenschaften,g) Forstgenossenschaften, 14. Zuchtgenossenschaften, 15. Konsum-vereine, 16. Wohnungs- und Baugenossenschaften, eigentliche,17. Wohnungs- und Baugenossenschaften, Vereinshäuser, 18. SonstigeGenossenschaften.
§ 8.
Die Genossenschaftsgesetzgebung.
Zur Zeit der Gründung der ersten Genossenschaften, die inPreußen stattfand, konnten diese nur als erlaubte Privatgesell-schaften nach den Bestimmungen des preußischen allgemeinen Land-rechts organisiert werden. Diese Gesellschaften konnten unter ihremNamen weder Grundstücke noch Kapitalien erwerben noch auchbeim Gericht als Kläger oder Verklagte auftreten. Sie hatten nur dieinneren Bechte der Korporationen. So konnte Schulze-Delitzsch mitBecht hervorheben: „In jedem Fall bleibt die Stellung der Genossen-schaften in Ermangelung fester, speziell für sie anwendbarer Bechts-formen, eine schwankende, von den wechselnden Ansichten der Ge-richte, nicht selten von dem guten Willen der Gegenpartei abhängige,und sie sind genötigt, zu Fiktionen und Umwegen ihre Zuflucht zunehmen, um nur den nötigen Bechtsschutz zu erlangen — ein Zu-stand, der, in jeder Weise mißlich, mancherlei Gefahren, unnützeKoslcn und Weitläufigkeiten für sie zur Folge hat." Bereits dem zwei-ten Vereinslage der Vorschuß- und Kreditvereine Pfingsten 1860legle Schulze-Delitzsch einen Entwurf zu einem Gesetze vor „zumBeliufe der Erleichterung der Legitimation bei Prozessen und Rechts-geschäften für die Vorschuß- und Kreditvereine, welche auf der Selbst-hilfe der Kreditbedürftigen im genossenschaftlichen Wege beruhen".Der Entwurf hatte sich an die englische Gesetzgebung angelehnt, wo-nach eine Einregistrierung bei einem besonderen Einregistrierangsamtder Gesellschaft Korporationsrechte verleiht. Die Genossenschaftensolllen, ohne Verleihung von Korporationsrechten, durch ein Attestder Orlsbehörde die Beglaubigung ihrer Statuten mit der Wirkung er-langen können, daß denselben vor Gericht und sonst überall in bezugauf die darin angeordnete Vertretung nach außen und die Vollmachtenihrer Beamten die Beweiskraft öffentlicher Urkunden beigelegt werde.Dieser Gesetzentwurf wurde im Frühjahr 1861 im preußischen Ab-