Druckschrift 
Grundriss des deutschen Genossenschaftswesens
Entstehung
Seite
78
Einzelbild herunterladen
 

klaren, daß auf Erbbaurecht hin Privatkapitalien nur schwer zubekommen sind. Das Erbbaurecht kann am Platz sein, wo Staatoder Kommunen Land zur Herstellung von Mietshäusern abgebenwollen und nicht in eigener Regie zu bauen beabsichtigen, sondernsich für den Bau der Hilfe der Genossenschaft zu bedienen wün-schen. Auch hier freilich ist vom Standpunkt der Genossenschaftaus größte Vorsicht geboten. Die Genossenschaft darf nicht zu-gunsten der Stadt, wie es heute vielfach üblich ist, auf die Ver-fügungsfähigkeit verzichten, um schließlich nur ein Werkzeug derExekutive der Kommune auf diesem Gebiete zu werden. Anderer-seits ist nicht zu verkennen, daß es auch für die Kommune mitgewissen Gefahren verbunden ist, durch das Erbbaurecht eineBodenpolitik auf 70 Jahre und länger hinaus zu treiben. Darinliegt eben der Nachteil des Erbbaurechtes, von dem wir nichtglauben, daß es für die Entwicklung der Baugenossenschaften vonwirklicher Bedeutung werden wird.

§ 16.

Die Genossenschaften und der Geldmarkt.

Bei Behandlung der Kreditbasis haben wir uns auch mit derFrage der Beschaffung des Betriebskapitals beschäftigt. In ersterReihe hat die Genossenschaft natürlich auf eigene VermögensbildungBedacht zu nehmen. Ebenso erklärlich ist aber auch, daß diesenach Art der Zusammensetzung der Mitglieder der Genossenschaftnur langsam vor sich geht. Auch selbst wo der Geschäftsanteilhoch bemessen ist, muß die Genossenschaft mit verhältnismäßiggeringen periodischen Einzahlungen sich begnügen. Die Genossen-schaft muß zur Erfüllung ihres Geschäftes fremdes Betriebskapitalheranziehen. Die Quellen hierfür sind verschiedenartig. Währendfür einzelne Genossenschaften der Sparkassen- und Depositenbetriebals ganz besonders geeignet erscheint, kann er anderen Genossen-schaften nicht so ohne weiteres empfohlen werden. Es ist z. B.bereits der Baugenossenschaften gedacht (§ 133), bei denen sich ausdem Sparkassenverkehr Ungelegenheiten ergeben können. Auch beiden Konsumvereinen liegt es ähnlich. Es ist zu bedenken, daß dasBand, das die Mitglieder der einzelnen Genossenschaften verbindet,ein sehr verschiedenartiges ist, bei der einen fester, bei der anderenloser. Je loser das Band, desto größere Vorsicht ist geboten beiFestsetzung der Bedingungen für die Heranziehung fremder Ka-pitalien.

Ein richtig geleiteter Konsumverein muß in absehbarer Zeit in