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Grundriss des deutschen Genossenschaftswesens
Entstehung
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„Genossenschaften, bei welchen die Gewährung von DarlehenZweck des Unternehmens ist, dürfen ihren Geschäftsbetrieb, soweiter in einer diesen Zweck verfolgenden Darlehnsgewährung besteht,nicht auf andere Personen außer den Mitgliedern ausdehnen. Dar-lehnsgewährungen, welche nur die Anlegung von Geldbeständen be-zwecken, fallen nicht unter dieses Verbot."

„Konsumvereine dürfen im regelmäßigen Geschäftsverkehr Warennur an ihre Mitglieder oder deren Vertreter verkaufen. Diese Be-schränkung findet auf landwirtschaftliche Konsumvereine, welcheohne Haltung eines offenen Ladens die Vermittlung des Bezugs vonihrer Natur nach ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betriebbestimmten Waren besorgen, hinsichtlich dieser Waren keine An-wendung."

Während im ersteren Fall bei Übertretung nur § 160 es demGericht überläßt, die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung durchOrdnungsstrafen anzuhalten, enthält das Gesetz für den Fall derÜbertretung der für Konsumvereine geltenden Vorschriften Straf-bestimmungen. Schon § 31 verlangt, daß der Vorstand eine An-weisung erläßt, auf welche Weise sich die Vereinsmitglicder oderderen Vertreter den Warenverkäufern gegenüber zu legitimieren haben.Und Abschrift der Anweisung ist der höheren Verwaltungsbehördeunverzüglich einzureichen. Sodann bedroht §152 die Warenverkäufer,wenn sie wissentlich oder ohne Beobachtung der erhaltenen Anwei-sung Waren an andere Personen als an Mitglieder abgeben, mitStrafe. Strafe trifft das Mitglied, das seine Legitimation einem Drittenzum Zweck unbefugter Warenentnahme überläßt. Und bestraft wer-den auch diese Dritten. Nach § 153 wird bestraft, wer Waren, dieer aus dem Konsumverein oder von einem mit diesem wegen Waren-abgabe in Verbindung stehenden Gewerbetreibenden auf Grund seinerMitgliedschaft bezogen hat, gegen Entgelt, gewohnheits- oder ge-werbsmäßig an Nichtmitglieder veräußert. Alle diese Strafbestim-mungen sind bestimmt, dem Kleinhändler die Konkurrenz der Kon-sumvereine weniger fühlbar zu machen. Sie sind, wie nicht anderszu erwarten war, ein Schlag ins Wasser gewesen. Die Konsumver-eine haben den Beitritt derart erleichtert, daß sie der Warenabgabean Nichtmitglieder durchaus entbehren können. Eher haben jeneStrafbestimmungen noch als Beklame für die Konsumvereine gedient.

§10.

Das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen.

Bereits der Allgemeine Vereinstag zu Potsdam im Jahre 1862empfahl den Vorschußkassen: ihre Einrichtungen nicht ausschließ-

Crttger, Genossenschaftswesen. »