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sind direkt Beamtenbaugenossenschaften in Konkurrenz getretengegen Genossenschaften, die alle Berufsarten umfassen, natürlichzum Schaden der sämtlichen beteiligten Baugenossenschaften.
§ 15.
Von der Organisation der einzelnenGenossenschaftsarten.
Bei der Gründung einer Genossenschaft ist in erster Reihe —abgesehen natürlich vom Bedürfnis und Heranziehung der geeignetenPersonen zur Leitung der Genossenschaft — die Kreditbasis derGenossenschaft eingehender Prüfung zu unterziehen. Und hier-bei wieder ist die entscheidende Frage, ob die Genossenschaft einengrößeren Kredit zum Betrieb des Unternehmens notwendig habenwird und wie derselbe zu beschaffen ist. Bis zum Jahre 1889 wardie unbeschränkte Haftpflicht die alleinige Kreditgrundlage der Ge-nossenschaft. Dann kamen, wie wir gesehen, noch hinzu die un-beschränkte Nachschußpflicht und die beschränkte Haftpflicht. Auchdie unbeschränkte Nachschußpflicht gehört zur unbeschränkten Haft-pflicht, sie unterscheidet sich von dieser nur im Haftvollzug. Fürviele Genossenschaftsarten, d. h. für alle die, die auf großen Kreditkeinen Anspruch erheben, ist natürlich die Zulassung der be-schränkten Haftpflicht Von größter Bedeutung. Es entwickelten sichunter ihr Konsumvereine, landwirtschaftliche Bezugsgenossen-schaften und ähnliche. Auch die Baugenossenschaften haben eineneue Periode des Aufschwunges unter der Geltung der be-schränkten Haftpflicht genommen, obgleich man gerade von dieserGenossenschaftsart nicht sagen kann, daß sie auf den Kredit inmäßigem Umfange angewiesen ist. Hier liegen die Verhältnisse aberinsofern anders, als die aufgenommenen Betriebskapitalien in Immo-bilien investiert werden und aus den unter § 10 angeführten Gründenauf den vollen Umfang der unbeschränkten Haftpflicht verzichtetwerden kann oder muß.
Man kann heute die Meinung hören, daß die unbeschränkt Haft-pflicht sich überlebt habe. Mit der unbeschränkten Haftpflichtkönnten Genossenschaften nicht mehr gegründet werden. Dem-gegenüber ist festzustellen, daß am 1. Januar 1907 z.B. 15 602Kreditgenossenschaften bestanden, darunter 13 713 mit unbeschränkt erHaftpflicht und 51 mit unbeschränkter Nachschußpflicht — undaußerdem 1838 mit beschränkter Haftpflicht. Diese Zahlen beweisenam besten, daß in den Kreisen derer, die aus der KreditgenossenschaftNutzen ziehen wollen, der Wert der unbeschränkten Haftpflicht sehr