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Jahr
Zahl derGiro- n. Inkasso-Platze
Zahl Betrag in Markder ausgetauschten Wechsel
Gesamtumsatz
des Giro Verbandes
iu Mark
1869
93
—
961728
1446762
1874
270
67256
22372238
34428897
1889
839
312647
82836589
. 124093581
1895
837
375034
95600183
150590459
1900
1093
476853
149644156
259667458
1904
1360
549256
191491008
326811782
1906
1700
641131
247701000
512256453
1907
1787
688580
269590000
650001000
§ 17.
Der Staat und das Genossenschaftswesen.
Ursprünglich war die Haltung der Regierungen gegenüber denGenossenschaften eine ablehnende. Wurde doch die erste Zusammen-kunft im Jahre 1859 in Dresden sogar von der Behörde verboten.Allerdings, schon im Jahre 1865, berief die preußische Regierungjene Kommission zur Beratung der Frage, was kann geschehen, umdie auf Selbsthilfe beruhenden Genossenschaften zu fördern, und„welche dieser Assoziationen können auch unter FabrikarbeiternEingang finden, und auf welche Weise würde dies zu erreichen sein?"Der damalige Handelsminister v. Itzenplitz rühmte die Bedeutungder Genossenschaften. Schulze-Delitzsch aber war zu der Kommis-sion nicht eingeladen auf Betreiben Bismarcks, der nicht in der Kom-mission ein Mitglied wünschte, das „zu den hervorragendsten undentschiedensten Gegnern der Regierung" gehörte. (Vgl. über dieVerhandlungen der Kommission Crüger, „Einführung in das Genossen-schaftswesen", S. 67 ff.) Kurz vor Schluß der Kommission hatte derAllgemeine Vereinstag des Allgemeinen deutschen Genossenschufls-verbandes zu Stettin sich mit der gleichen Frage beschäftigt undfolgenden Beschluß gefaßt:
„Der Allgemeine Vereinstag erklärt:
I. Die einzige Förderung, welche die auf Selbsthilfe beruhen-den Genossenschaften von der preußischen, wie von anderen Re-gierungen beanspruchen, ist:
a) daß sie ihre Organe im ganzen Staate streng anweise, sichaller durch die Gesetze nicht gerechtfertigten Versuche, die Ge-nossenschaften unter die der polizeilichen Kontrolle unterliegendenVereine zu stellen, fernerhin zu enthalten;
b) daß sie dem Gesetzentwurfe, welcher die endliche Regelungder privatrechtlichen Stellung der Genossenschaften, d. h. die Be-seitigung der für sie in der jetzigen Lage der Gesetzgebung vor-handenen Schwierigkeiten in betreff Erwerb, Aufgabe und Verfolgungvon Vermögensrechten bezweckt, und welcher im Preußischen Ab-