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Grundriss des deutschen Genossenschaftswesens
Entstehung
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81
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Jahr

Zahl derGiro- n. Inkasso-Platze

Zahl Betrag in Markder ausgetauschten Wechsel

Gesamtumsatz

des Giro Verbandes

iu Mark

1869

93

—

961728

1446762

1874

270

67256

22372238

34428897

1889

839

312647

82836589

. 124093581

1895

837

375034

95600183

150590459

1900

1093

476853

149644156

259667458

1904

1360

549256

191491008

326811782

1906

1700

641131

247701000

512256453

1907

1787

688580

269590000

650001000

§ 17.

Der Staat und das Genossenschaftswesen.

Ursprünglich war die Haltung der Regierungen gegenüber denGenossenschaften eine ablehnende. Wurde doch die erste Zusammen-kunft im Jahre 1859 in Dresden sogar von der Behörde verboten.Allerdings, schon im Jahre 1865, berief die preußische Regierungjene Kommission zur Beratung der Frage, was kann geschehen, umdie auf Selbsthilfe beruhenden Genossenschaften zu fördern, und„welche dieser Assoziationen können auch unter FabrikarbeiternEingang finden, und auf welche Weise würde dies zu erreichen sein?"Der damalige Handelsminister v. Itzenplitz rühmte die Bedeutungder Genossenschaften. Schulze-Delitzsch aber war zu der Kommis-sion nicht eingeladen auf Betreiben Bismarcks, der nicht in der Kom-mission ein Mitglied wünschte, das „zu den hervorragendsten undentschiedensten Gegnern der Regierung" gehörte. (Vgl. über dieVerhandlungen der Kommission Crüger, „Einführung in das Genossen-schaftswesen", S. 67 ff.) Kurz vor Schluß der Kommission hatte derAllgemeine Vereinstag des Allgemeinen deutschen Genossenschufls-verbandes zu Stettin sich mit der gleichen Frage beschäftigt undfolgenden Beschluß gefaßt:

„Der Allgemeine Vereinstag erklärt:

I. Die einzige Förderung, welche die auf Selbsthilfe beruhen-den Genossenschaften von der preußischen, wie von anderen Re-gierungen beanspruchen, ist:

a) daß sie ihre Organe im ganzen Staate streng anweise, sichaller durch die Gesetze nicht gerechtfertigten Versuche, die Ge-nossenschaften unter die der polizeilichen Kontrolle unterliegendenVereine zu stellen, fernerhin zu enthalten;

b) daß sie dem Gesetzentwurfe, welcher die endliche Regelungder privatrechtlichen Stellung der Genossenschaften, d. h. die Be-seitigung der für sie in der jetzigen Lage der Gesetzgebung vor-handenen Schwierigkeiten in betreff Erwerb, Aufgabe und Verfolgungvon Vermögensrechten bezweckt, und welcher im Preußischen Ab-