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liehen Betriebsvorschusses an die Vereine dos Landesverbandes land-wirtschaftlicher Darlehnskassen; das bayrische Gesetz vom 17. Juni1896, betreffend die Gründung der bayrischen landwirtschaftlichenBank, e. G. m. b. H. Staatliche Subventionen an Genossenschaftensind in der Regel durch die Etats erledigt j so in Sachsen, Württem-berg, Baden, Hessen usw.
§9.
Organisation der Genossenschaft.
Die Genossenschaft besitzt Rechtspersönlichkeit, d. h. sie hatals solche selbständig Rechte und Pflichten, sie kann Eigentum undandere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gerichtklagen und verklagt werden. Abgesehen hiervon verbleibt es beiden allgemeinen Erwerbsbeschränkungen nach Art. 86, Einführungs-gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Rechtspersönlichkeit wirderlangt durch Eintragung des Statuts in das Genossenschaftsregisternach gerichtlicher Prüfung des Statuts (§§ 17, 13). Die Genossen-schaft muß einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben, deren Mit-glieder Genossen sein müssen (§ 9). Der Vorstand ist der gesetz-liche Vertreter der Genossenschaft, er vertritt sie gerichtlich undaußergerichtlich. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.Weniger als zwei Vorstandsmitglieder dürfen für die Willenserklä-rungen der Genossenschaft nicht bestimmt werden. Der Vorstandist in der Vertretungsbefugnis unbeschränkt und unbeschränkbar. DerAufsichtsrat besteht aus mindestens drei von der Generalversamm-lung zu wählenden Mitgliedern. Verboten ist eine nach dem Ge-schäftsergebnis bemessene Vergütung für den Aufsichtsrat. In denHänden des Vorstandes liegt die Geschäftsführung — dem Aufsichts-rat ist die Kontrolle zugeteilt. Streng getrennt sind die Obliegen-heiten der beiden Organe der Genossenschaft. Dies geht so weit,daß ein Mitglied des Aufsichtsrats, das ein Vorstandsmitglied ver-treten hat, während dieses Zeitraums und bis zur erteilten Ent-lastung eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausübendarf. Vorstand und Aufsichtsrat sind koordiniert, obgleich der Auf-sichtsrat befugt ist, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandesvorläufig bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufendenGeneralversammlung von ihren Geschäften zu entheben. Nach § 27Abs. 2 erscheint es zulässig, daß neben Generalversammlung, Vor-stand und Aufsichtsrat noch ein weiteres Organ eingesetzt wird.Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern der Genossen-schaft. Jeder Genosse hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht