§ 1.
Vorläufer der Erwerbs- und Wirtschafts-genossenschaften.
„Was der Mensch ist, verdankt er der Vereinigung von Menschzu Mensch" (Gierke). Genossenschaft im weitesten Sinn ist jedeVereinigung zu gemeinschaftlicher Tätigkeit. Diese kann auf denverschiedensten Gebieten liegen, auf politischem und auf wirtschaft-lichem. In der ersten Zeit wirtschaftlicher Kultur ist beides ineiner Genossenschaft vereinigt. Erst allmählich mit fortschreitenderwirtschaftlicher Entwicklung löst sich die Genossenschaft zu wirt-schaftlichen Zwecken aus. Zunächst stehen derartige Genossen-schaften auch wieder unter staatlichem Zwang, solange die wirt-schaftliche Tätigkeit in Fesseln liegt und der behördlichen Ordnungunterworfen ist. Der Genossenschaft wohnt noch behördlicherCharakter inne, und wir begegnen den Genossenschaften als behörd-lichen Anstalten. Unter dem Einfluß fortschreitender Technik undmit dem Aufhören der Produktion für den lokalen Markt ändertsich das Wesen der Genossenschaft. „Seit dem Ende des 17. Jahr-hunderts zeigte sich vielfach bereits die genossenschaftliche Ver-einigung der betroffenen Personenkreise mittätig, so daß neben dieAnstalten teils öffentliche Wirtschaftsverbände mit korporativerZwangsverfassung, teils freie, wenn auch öffentlich autorisierte undprivilegierte Korporationen treten. In unserm Jahrhundert ist endlichauch hier die Initiative und Gestaltgebung in das Volk zurück-gekehrt und hat die nie ganz erloschenen freien Personalgenossen-schaften in einer Fülle von Verzweigungen körperschaftlich aus-gebildet und den verschiedensten Zwecken adäquat gestaltet.... Inden besitzlosen Klassen hat... die Notwehr gegen das Übergreifen derKapitalsunternehmungen in jüngster Vergangenheit zu einer Bereiche-rung des Genossenschaftswesens an Gehalt und Form geführt undein System ganz neuer Personalgenossenschaften für Wirtschafts-und Erwerbszwecke hervorgerufen, welches den ersten Beginn einergenossenschaftlichen Entwicklung von unerschöpflicher Fülle undunabsehbarer Tragweite enthält" (Gierke).
Das Genossenschaftswesen ist, wie Gierke mit Recht hervor-hebt, „urdeutsch". Jede Zeit hat das ihrer Eigenart entsprechendeGenossenschaftswesen. So weist Schmoller auf den Gebrauch dea