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Beleihung der eingelieferten Waren zuzulassen. — Es ist darauf zuachten, daß nur durchaus gute und gangbare Waren in das Magazineingeliefert werden. Durch Geschäfts- und Branchekenntnis, sowiestrengste Unparteilichkeit müssen ganz besonders die Mitglieder derVerwaltung sich auszeichnen, die über die Aufnahme von Waren indas Magazin und Verteilung der Bestellungen unter die Mitgliederzu entscheiden haben. — Nach Möglichkeit ist gegen Barzahlung zuverkaufen. Erfolgt der Verkauf auf Kredit, so ist festzustellen, obdie Genossenschaft oder das Mitglied, dessen Ware verkauft ist,das Bisiko zu tragen hat. — In der Geschäftsordnung ist besondersfestzustellen: welche Grundsätze bei der Aufnahme der Waren in dasMagazin zu beobachten sind; welche Personen über die Aufnahme zuentscheiden haben; welche Bedingungen hinsichtlich der Bezahlungoder der Beleihung der Waren gelten sollen; nach welchen Grund-sätzen die Verteilung von Aufträgen, die bei der Genossenschafteingehen, unter die Mitglieder erfolgt.
Die Schwierigkeiten, die wir bei den landwirtschaftlichen Ab-satzgenossenschaften beobachteten, • treten bei den gewerblichenMagazingenossenschaften natürlich noch viel schärfer hervor. Dielandwirtschaftliche Absatzgenossenschaft wird um so wirksamer ihreTätigkeit entwickeln, je größer der Kreis der Mitglieder, und derkleine wie der große Besitzer können Aufnahme finden und sichder Genossenschaft bedienen, sofern nur die eingelieferten Materialiengleichwertig sind. Anders die Handwerker-Magazingenossenschaft,deren Wirkungskreis ein durch dieNatur der Verhältnisse beschränkterist und die in der Aufnahme von Mitgliedern äußerst vorsichtig seinmuß. Hier tritt scharf hervor der Unterschied zwischen der Gattungs-und der Sonderware. Für die landwirtschaftliche Magazingenossen-schaft kommt nur die Ware als Gattung in Betracht, bei der Hand-werker-Magazingenossenschaft ist meist jedes Stück auf seine Eigenartzu prüfen.
Von besonderer Bedeutung erscheint die Magazingenossenschaft,um den Handwerkern die Beteiligung an Submissionen zu ermög-lichen.
Eine Berücksichtigung der Innungen bei Submissionen dürftein der Hegel an unüberwindbaren Schwierigkeiten scheitern, weildie Innung als solche kein geschäftliches Unternehmen betreibenkann und im übrigen es auch hieße, Zank und Streit in die Innunghineinzutragen, wollte man die Innung an Submissionen teilnehmenlassen. Günstiger stehen hier die Genossenschaften, und gerade dieMagazingenossenschaft scheint geeignet, sich auch auf diesem Gebietzu betätigen. Es dürfte aber ohne weiteres klar sein, daß auch bei