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lieh dem Bedürfnis der unbemittelten Handwerker und Arbeiter anzu-passen, vielmehr die Beteiligung des städtischen Mittelstandessowie der benachbarten Landbewohner anzustreben.
In dem Wochenblatt der Annalen der Landwirtschaft in denKöniglich preußischen Staaten 1863, Nr. 6, 7, 8, 9, hat Theodor Frei-herr v. d. Goltz die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit landwirtschaft-licher Assoziationen nebst Vorschlägen zu deren Organisation ingeradezu vorbildlicher Weise behandelt. Es wird die Bedeutungder Kreditgenossenschaft besprochen. Goltz verlangt nur, daß die Vor-schüsse auf längere Zeit gegeben werden und die Verwaltung ein-facher gestaltet werde. Von den landwirtschaftlichen Rohstoff-genossenschaften verspricht sich Goltz, daß durch sie der kleine Land-mann auf die beste Weise in den Besitz der Betriebsmittel kommen■werde, die die landwirtschaftliche Erfahrung der Neuzeit als nötigzu einer rationellen Wirtschaftsführung erkannt hahe. Richtig be-merkt er, daß bei den landwirtschaftlichen Gewerben eine gemein-same Gesamtproduktion schwer ausführbar sein werde, dagegen seiwertvoll die genossenschaftliche Verbindung zur Erreichung einzelnerproduktiver Zwecke, dahin zählt er die Haltung von Zuchtvieh, dieBenutzung von Geräten und Maschinen, die Verarbeitung landwirt-schaftlicher Produkte. Goltz.stellt ein dementsprechend aufgebautesSystem zusammen, bei dem er auch die Arbeiterfrage in den Kreisder Betrachtungen einbezieht und vor allem Regelung der Wohnungs-frage empfiehlt. Besonders beachtenswert ist Goltz's Stellung zurStaatshilfe, er schreibt: „Die Staatshilfe nehme man, soweit sich dieseauf pekuniäre Unterstützung bezieht, nur im äußersten Notfall inAnspruch. Das Verlassen auf dieselbe lähmt das Interesse der Ge-nossenschaftsmitglieder für die gemeinsame Sache, legt deren EnergieFesseln an, beeinträchtigt den Erfolg. Dagegen sehe es der Staatfür seine würdige Aufgabe an, der Bildung von Genossenschaftendurch entsprechende gesetzliche Vorschriften den möglichsten Vor-schub zu leisten." Als Goltz dies schrieb, hatten die Genossen-schaften noch nicht die gesetzliche Anerkeunung erreicht.
Das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen wurde einer derersten Gegenstände der Beratung der im Februar 1868 in Bariin tagen-den Versammlung des ersten Kongresses norddeutscher Landwirte.Dort wurde eine Besolution gefaßt, daß die Formen des Genossen-schaftswesens vorzugsweise geeignet seien, die Interessen des land-wirtschaftlichen Gewerbes zu sichern und zu fördern.
Auf die Gestaltung des landwirtschaftlichen Genossenschafts-wesens hat einen großen Einfluß Baiffeisen ausgeübt.
Friedrich Wilhelm Raiffeisen ist 1818 zu Hamm, einem Orte