Revisor gezogenen Erinnerungen sichern. Nach dem Gesetz ist dieGenossenschaft nur verpflichtet, eine Bescheinigung des Revisorsdahingehend, daß und wann die Revision vorgenommen ist, demGericht einzureichen. Der durch den vom Gericht bestellten Revisorvorzunehmenden Revision ist eine praktische Bedeutung kaum beizu-messen. Auch der Wert der Verbandsrevision beruht wesentlichin der Erkenntnis und Würdigung der Bedeutung derselben durchdie betreffenden Genossenschaften. So hat denn auch der AllgemeineGenossenschaftstag zu Kassel (1906) den nachstehenden Beschlußgefaßt:
„Die durch § 53 und 55 des Genossenschaftsgesetzes vor-geschriebene „Verbandsrevision" hat lediglich den Zweck, die Organeder Genossenschaft in der Vervollkommnung der geschäftlichen Ein-richtungen und der Beseitigung von Mißständen zu unterstützen. DieErfüllung der Aufgabe kann nicht gesichert werden durch Einführungvon Zwangsmaßregeln in die Organisation, sondern nur durch Hebungdes Verständnisses der Organe der Genossenschaft für die Zweckeder Revision. i
Die in den Beschlüssen des Allgemeinen Vereinstages zu Plauen(1887), der Allgemeinen Genossenschaftstage zu Gotha (1894), zuAugsburg (1895), zu Baden-Baden (1901) festgelegten Revisions-grundsätze sind auch den heutigen Verhältnissen entsprechend. DerAllgemeine Genossenschaftstag empfiehlt deshalb den Revisionsver-bänden wie den Genossenschaften deren strengste Beachtung."
Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Auflösungs-beschluß der Generalversammlung, — durch Ablauf der statutarischbestimmten Zeit, ,— zufolge Herabsinkens des Mitgliederbestandesunter sieben durch das Gericht — durch die Staatsbehörde in demoben erwähnten Fäll des § 81 — durch Konkurseröffnung. Fernerkann die Genossenschaft noch ihr Ende erreichen infolge des Nichtig-keitsverfahrens, wenn nämlich das Statut die für dasselbe wesent-lichen Bestimmungen entweder nicht enthält oder in einer Fassung,nach der die Bestimmung nichtig ist (§§ 94 ff.). An die (Auflösungschließt sich das Liquidationsverfahren nach Maßgabe der §§83 ff.des Gesetzes an.
In den in § 160 bezeichneten Fällen ist dem Gericht eine Kon-trolle in der Weise zugewiesen, daß eintretenden Fa]ls das Gerichtdurch Ordnungsstrafen die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgungder in den dort angezogenen Paragraphen enthaltenen Vorschriftenanzuhalten hätte.
Besonderer Erwähnung bedarf endlich der § 8, Abs. 2 und 4.Die Stellen lauten: