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Grundriss des deutschen Genossenschaftswesens
Entstehung
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Umfang der persönlichen Haftpflicht nach, sei es nach Maßgabe derLeistungsfähigkeit der Mitglieder, gestattet.

Der direkte Angriff ist bei den Genossenschaften mit un-beschränkter Haftpflicht und mit beschränkter Haftpflicht nur unterden Beschränkungen des § 122 zulässig, er ist bei der Genossenschaftmit unbeschränkter Nachschußpflicht ersetzt durch ein zweites aufdie früher ausgeschiedenen Mitglieder sich erstreckendes Umlagever-fahren nach Maßgabe des § 128.

Wie das Gesetz von 1867/68 enthält auch das Gesetz von 1889und 1896 jene Schutzbestimmungen, die entstanden sind aus Miß-trauen gegen die Genossenschaften: Einsicht der Staatsbehörden indas über die Beschlüsse der Generalversammlung zu führende Proto-kollbuch (§ 47) — Auflösung der Genossenschaft, wenn sie sichgesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durchwelche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere alsdie in diesem Gesetz bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt(§ 81) — Bestrafung von Vorstandsmitgliedern, wenn ihre Hand-lungen auf andere als die in § 1 erwähnten geschäftlichen Zweckegerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversammlung die Erörte-rung von Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche auf öffent-liche Angelegenheiten gerichtet sind, deren Erörterung unter die Ge-setze über das Versammlungs- und Vereinsrecht fällt (§ 149).

Von besonderer Bedeutung für die Entwicklung der Genossen-schaften ist der vierte Abschnitt geworden, ,der die „Revision"behandelt. Nach § 53 sind die Einrichtungen der Genossenschaftund die Geschäftsführung derselben in allen Zweigen der Verwal*-tung mindestens in jedem zweiten Jahr der Prüfung durch einender Genossenschaft nicht angehörigen sachverständigen Revisor zuunterwerfen. Für Genossenschaften, die einem den Bestimmungendes Gesetzes entsprechenden Verband angehören, ist diesem dasRecht zu verleihen, den Revisor zu bestellen. Bei anderen Ge-nossenschaften erfolgt die Bestellung des Revisors durch das Gericht.Den Verbänden, für deren Statut §56 nähere Bestimmungen enthält,wird die Verleihung des Rechtes zur Bestellung des Revisors, wennder Bezirk des Verbandes sich über mehrere Bundesstaaten erstreckt,durch den Bundesrat, andernfalls durch die Zentralbehörde des Bun-desstaates verliehen. Ein gewisses Aufsichtsrecht gegenüber diesenVerbänden ist der Regierung dadurch eingeräumt, daß die General-versammlungen der Verbände der höheren Verwaltungsbehörde an-zuzeigen sind, die das Recht hat, in die Versammlungen einenVertreter zu entsenden. Das Gesetz enthält keinerlei Zwangsmaß-regeln gegenüber den Genossenschaften, die die Beachtung der vom