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das Umlageverfahren rangewiesen sind. In der Praxis hat diese Haft-art keinen Boden gewonnen. Auch bei der unbeschränkten Haft-pflicht und beschränkten Haftpflicht ist das Umlageverfahren der-art geregelt, daß nur in dem allerseltensten Fall noch Raum für denEinzelangriff der Gläubiger gegenüber den Mitgliedern bleibt.
Die persönliche Haftpflicht kommt in der Bilanz der Genossen-schaft nicht zum Ausdruck. Nur für die beschränkte Haftpflicht be-stimmt das Gesetz in § 139, daß mit der Bilanz bekannt gegebenwerden muß der Gesamtbetrag, um welchen in dem Jahr die Ge-schäftsguthaben sowie die Haftsumme der Genossen sich vermehrtoder vermindert haben, und der Betrag der Haftsumme, für welcheam Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzukommen haben.Eine Bestimmung von zweifelhaftem Wert, da die Gesamthaftsummein der Regel nur auf dem Papier steht, weil die Mitglieder oft nichtbis zu der Haftsumme, bis zu der sie haftbar sind, auch vermögens-fähig sind.
In Anspruch genommen aus der persönlichen Haftpflicht kannein Mitglied nur in zwei Fällen werden: entweder wenn es zumKonkurs der Genossenschaft kommt, oder wenn sich bei dem Aus-scheiden aus der Genossenschaft ergibt, daß das Vermögen ein-schließlich des Reservefonds und aller Geschäftsguthaben zur Deckungder Schulden nicht ausreicht. Dann hat der Ausgeschiedene von demFehlbetrage den ihn treffenden Anteil an die Genossenschaft zuzahlen, der bei der beschränkten Haftpflicht durch die Haftsummebegrenzt ist.
Das Konkursverfahren findet statt im Falle der Zahlungsunfähig-keit, nach Auflösung der Genossenschaft auch im Falle der Über-schuldung. Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, führtauch Überschuldung bei Bestehen der Genossenschaft zum Konkursesofern sie ein Viertel des Betrages der Haftsumme aller Genossenübersteigt.
Das Umlageverfahren ist geregelt durch § 105 ff. Seine Leitungliegt in den Händen des Konkursverwalters. Soweit die Konkurs-gläubiger wegen ihrer bei der Schlußverteilung berücksichtigten For-derungen aus dem zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrensvorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden,sind die Genossen verpflichtet, Nachschüsse zur Konkursmasse zuleisten. Das durch das Gesetz geregelte Verfahren bürgt dafür,daß während des Konkurses die Nachschüsse beigetrieben werden,die zur Deckung des Ausfalls der Gläubiger erforderlich sind, inso-weit überhaupt die persönliche Haftpflicht der Mitglieder und ihreVermögensfähigkeit die Aufbringung dieser Deckung, sei es dem