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Grundriss des deutschen Genossenschaftswesens
Entstehung
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beschränkten Solidarhaft beruhenden Genossenschaften noch einezweite Klasse ebenfalls mit solidarer persönlicher, aber durch einebestimmte Summe für jeden einzelnen Genossen begrenzte Haft zu-gelassen werden könne." Als dann die Gefahr drohte, daß dieGenossenschaften staatlicher oder kommunaler Aufsicht unterstelltwerden könnten (Antrag Ackermann), machte Schulze-Delitzsch ganzbestimmte Konzessionen für die Zulassung der beschränkten Haft-pflicht. Allerdings unter Wahrung bestimmter Voraussetzungen. Erverlangte für die beschränkte Haftpflicht die beschränkte Garantie-haft, für die zuerst Professor Goldschmidt auf dem deutschen Juristen-tag im August 1869 eingetreten war. Nach der heutigen Gesetz-gebung besteht bei allen Genossenschaften neben der Kapitalbeteili-gung noch eine persönliche Haftpflicht der Mitglieder, diese ist aberbei den Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht durch dieHaftsumme begrenzt. Das Gesetz enthält verschiedene für die Ge-nossenschaften mit beschränkter Haftpflicht geltende Besonderheiten,die sich aus der Beschränkung der Haftpflicht ergeben, dahin gehörtz. B., daß bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht dasMitglied mehrere Geschäftsanteile erwerben kann.

Im engsten Zusammenhang mit der persönlichen Haftpflichtsteht der Haftvollzug. Die Vorschriften des Gesetzes von 1868 überden Haftvollzug hatten sich als der Verbesserung dringend bedürftigerwiesen, denn sie sicherten nicht die Deckung der Unterbilanz schonwährend des Laufes des Konkursverfahrens. Schulze-Delitzschschlug verschiedene Verbesserungen des Umlageverfahrens vor, dieäie Sicherung der Deckung der Unterbilanz schaffen sollten, erwollte damit das einzelne Mitglied dem Einzelangriff entziehen. DerEntwurf zum Gesetz von 1889 brachte ein Umlageverfahren, dasallen Ansprüchen zu genügen schien. Die „Nachschußpflicht" derMitglieder wurde als eine selbständige Verbindlichkeit der Genossengegenüber der Genossenschaft und demnach der Anspruch auf dieNachschüsse als ein Bestandteil des Vermögens der Genossenschaftbehandelt, der allerdings in seiner Entstehung durch den Eintrittdes Konkurses bedingt und in seinem Umfange durch dessen Aus-gang begrenzt ist. Das Nachschußverfahren ist ein selbständigerTeil des Konkursverfahrens. Unter den Genossenschaften enstandlebhafter Streit, ob daneben noch es bei dem Einzelangriff bleibensollte. Es kam im Reichstag zu einem Kompromiß, es wurde noch einedritte Haftart eingefügt, die Genossenschaft mit unbeschränkter Nach-schußpflicht, die im Umfang der persönlichen Haftpflicht der un-beschränkten Haftpflicht gleich steht, aber sich von dieser dadurchunterscheidet, daß die Gläubiger bei ihrer Befriedigung allein auf