24 _______
Entstehung der Mitgliedschaft ist auch das Ausscheiden aus derGenossenschaft von der Eintragung in die Liste abhängig. Der Aus-tritt darf (ausgenommen den Fall des Ausscheidens durch Über-tragung des Geschäftsguthabens, wobei eine Auseinandersetzung nichterfolgt) nur zum Schluß des Geschäftsjahres, d. h. der Geschäfts-periode, erfolgen. Die materiellen Gründe für die Beendigung derMitgliedschaft sind: Aufkündigung des Genossen, Aufkündigung desGläubigers eines Genossen, Ausschließung durch die Genossen-schaft, Tod eines Genossen, Verlegung des Wohnsitzes aus demVereinsbezirk bei den Genossenschaften, die statutengemäß die Mit-gliedschaft an den Wohnsitz in einem bestimmten Bezirk knüpfen,Übertragung des Geschäftsguthabens. Die Beendigung der Mitglied-schaft wird mit Ausnahme des Todesfalles jedoch allein durch dieEintragung in die Liste bewirkt. Ist die Beendigung der Mitglied-schaft eingetreten, so erfolgt die Auseinandersetzung nach § 73 desGesetzes, wobei das Mitglied sein Geschäftsguthaben, insoweit esnach der Vermögenslage der Genossenschaft vorhanden, heraus-verlangen kann; andernfalls ist das Mitglied zur Tragung des aufihn fallenden Verlustanteils heranzuziehen und zwar aus der per-sönlichen Haftpflicht. Ist diese unbeschränkt, so ist der persön-lichen Haftpflicht keine Grenze gezogen, andernfalls ergibt sich dieseaus der Haftsumme bei der persönlichen Haftpflicht.
Zur besonderen Eigenart der Genossenschaft gehört die persön-liche Haftpflicht und der Haftvollzug in diese. Die ersten Genossen-schaften beruhten auf der unbeschränkten Solidarhaft der Mitglieder.Nachdem die Genossenschaft Bechtspersönlichkeit erlangt, konnteder Gläubiger nur wogen des im Genossenschaftskonkurs erlittenenAusfalles einen Genossen in Anspruch nehmen. Es war aus der prin-zipalen eine subsidiäre bürgschaftsähnlicheHaftung geworden. Indemsächsischen und bayerischen Gesetz nur war die Haftpflicht andersgeregelt. In Deutschland gelangte das Prinzip der unbeschränktenSolidarhaft zur ausschließlichen Herrschaft. Schulze-Delitzsch hieltlange Zeit unbedingt an der alleinigen Geltung der unbeschränktenHaftpflicht fest. Nur sehr allmählich vollzog sich ein Umschwung inden Anschauungen. Entscheidend war vor allem der Umstand, daßwährend der Krisis der 70 er Jahre bei einzelnen Genossenschaftenschwere Zusammenbrüche zu verzeichnen waren. Dazu kam dannnoch, daß der Weg jenen Genossenschaften, die der unbeschränktenHaftpflicht entbehren konnten, geebnet werden sollte. Schon aufdem Vereinstage zu Altona im August 1880 hatte Schulze-Delitzscheinen Ausspruch beantragt, wonach es unter Umständen für zu-lässig' zu erachten, daß „neben den nach wie vor auf der un-