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durch Bevollmächtigte ausgeübt werden, abgesehen von den Fällen,in denen es sich um handlungsunfähige Personen, Korporationen,Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereine,Vertretung von Erben handelt, oder wenn das Statut die Teilnahmevon Frauen an der Generalversammlung ausschließt. Unter ge-wissen, im Gesetz näher bestimmten Bedingungen ist ein bestimmterTeil der Mitglieder befugt, mit gerichtlicher Ermächtigung General-versammlungen einzuberufen oder Anträge auf die Tagesordnungder Generalversammlung zu setzen. Die Generalversammlung ist dashöchste Organ der Genossenschaft; sie hat über die Genehmigungder Bilanz zu beschließen, sie hat die Statuten festzustellen, abzu-ändern, sie hat die Aufsichtsratsmitglieder zu wählen usw.
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Geschäftsguthabender Mitglieder und den Reserven. Das Statut hat zu bestimmen denBetrag (Geschäftsanteil), bis zu welchem sich die einzelnen Genossenmit Einlagen boteiligen können, sowie die Einzahlungen auf denGeschäftsanteil, zu denen jeder Genosse verpflichtet ist, und fernerdie Bildung eines Reservefonds, welcher zur Deckung eines sich ausder Bilanz ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieserBildung, insbesondere den Teil des jährlichen Beingewinns, der inden Reservefonds einzustellen ist und den Mindestbetrag des letzteren,bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.
Geschäftsanteil bedeutet den Höchstbetrag der statthaften Mit-gliedereinlagen, wogegen der jeweilige Betrag, den das Kapitalkontoeines Genossen erreicht, mit Geschäftsguthaben bezeichnet wird.Die Bildung der Geschäftsguthaben erfolgt durch bare Einzahlungund zugeschriebene Dividende; Bildung durch Sacheinlagen (wiebei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung)ist nicht zugelassen. Findet sich das Geschäftsguthaben auch alsKapitalbeteiligung der Mitglieder unter den Passiven, so hat dochgleichzeitig jedes Mitglied auf sein Geschäftsguthaben einen gewissenAnspruch, der bedingt ist durch die Beendung der Mitgliedschaft undin der Höhe beeinflußt wird durch die Vermögenslage. Scheidet einMitglied aus, was nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen kann,so erfolgt mit ihm die Auseinandersetzung nach § 73 des Gesetzes.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft haben eine besondereRegelung erfahren. Bis zur Errichtung der Genossenschaft wird dieMitgliedschaft erworben durch Unterschrift des Statuts. Nach derAnmeldung des Statuts bedarf es zum Erwerb der Mitgliedschaft einervon den Beitretenden zu unterzeichnenden unbedingten Erklärungdes Beitritts. Die Mitgliedschaft entsteht aber erst durch Eintragungin die vom Gericht geführte Liste der Genossen. Ebenso wie die