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Schäften meist üblich. Insoweit in erheblichem Umfange eine Aus-dehnung auf Nichtmitglieder vorkam, wandelten sich meist die Kredit-genossenschaften in Aktiengesellschaften um, oder die Genossenschaftnahm die beschränkte Haftpflicht an, wodurch der Kreis der Mit-glieder sich leicht erweitern ließ. Auch die Verschärfung der für denGeschäftsbetrieb der Konsumvereine geltenden einschränkenden Vor-schriften übte gar keinen Einfluß aus, weil den Konsumvereinen derWeg der beschränkten Haftpflicht mit niedrigen Geschäftsanteilen undminimalen Einzahlungen auf Geschäftsanteil offen stand.
Das Gesetz vom 12. August 1896 brachte vor allem weitereBeschränkungen für den Geschäftsbetrieb der Konsumvereine, diewiederum ohne den erwarteten Erfolg blieben 'und regelte einige dieländlichen Darlehnskassen betreffenden Verhältnisse.
Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch paßtedas Genossenschaftsgesetz an das neue Handelsgesetzbuch und dasBürgerliche Gesetzbuch an. Die wichtigste Neuerung, die es enthielt,war die Einführung des Nichtigkeitsverfahrens.
Weitere die Genossenschaften berührende Gesetze: In demHypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 ist der Geschäftsbetriebder Hypothekenbanken nach Maßgabe des Gesetzes in der Form dereingetragenen Genossenschaft verboten. Nach dem Gesetz, betreffenddie Privatversicherung vom 12. Mai 1901 dürfen Personen Vereini-gungen, welche die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem' Grund-salze der Gegenseitigkeit betreiben wollen, dieses' nur als Versiche-rungsvereine auf Gegenseitigkeit nach Maßgabe des Privatversiche-rungsgesetzes tun. Nach dem Gesetz vom 25. Oktober 1867 ist zu-lässig die Bildung von Beedereigenossenschaften und die Führungder Landesflagge durch die Schiffe der Genossenschaft. Nach demGesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 kann die Er-laubnis zur Beförderung von Auswanderern an eingetragene Genossen-schaften erteilt werden, die ihren Sitz im Beichsgebiet haben. DieNovelle, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom6. August 1896 erklärte gewisse Bestimmungen auf die Konsumvereinefür anwendbar. Dazu kommen dann noch die insbesondere inPreußen erlassenen Gesetze zur Förderung des Genossenschafts-wesens. Dahin gehört vor allem das preußische Gesetz, betreffenddie Errichtung einer Zentralanstalt zur Förderung des genossen-schaftlichen Personalkredits vom 31. Juli 1895 (mit späteren Kapitals-erhöhungen); die Gesetze vom 3. Dezember 1896, 8. Juni 1897 fürdie Errichtung landwirtschaftlicher Getreidelagerhäuser; das bayrischeGesetz vom 11. Juni 1894, betreffend die Gewährung eines unverzins-