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Grundriss des deutschen Genossenschaftswesens
Entstehung
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geordnelenhaus noch nicht eingebracht, weil das Allgemeine deutscheHandelsgesetzbuch vorgelegt werden sollte, und erst geprüft werdenmußte, ob und inwieweit dies auf Genossenschaften anwendbar seinwürde. Es stellte sich bald heraus, daß keino der Gesellschaften desHGB. auf die Genossenschaften anwendbar war. Schulze-Delitzschforderte nun, daß die Gesetzgebung die Genossenschaft, als eine be-sondere und eigentümliche Art der Gesellschaften anerkenne und denHandelsgesellschaften durch Eintragung in ein vom Handelsregisterals einen Teil desselben zu führendes Genossenschaftsregister unddurch Gewährung der Rechte selbständiger handelsrechtlicher Per-sonen gleichstelle. Er arbeitete den ersten Entwurf entsprechend umund brachte ihn im März 1863 beim Abgeordnetenhaus- ein. Der Ent-wurf wurde einer Kommission überwiesen, und die Staatsregierung er-klärte, sie wolle in der nächsten Sitzungsperiode einen Gesetzentwurfvorlegen. Die Kommission beriet den Entwurf gleichwohl weiter. DieAuflösung des Hauses verhinderte die Feststellung des Berichts. ImHandelsministerium wurde im Anschluß an die Vorarbeiten Schulzesund der Kommission ein Entwurf ausgearbeitet und Februar 1866 demHerrenhaus vorgelegt. Schon im Februar wurde der Landtag ge-schlossen.

Schulze-Delitzsch brachte in der folgenden Legislaturperiodeseinen Gesetzentwurf in der Fassung der Kommission von 1863 ein.Wieder vertröstete die Staatsregierung das Abgeordnetenhaus auf dienächste Sitzung und bat, von der Spezialberatung Abstand zunehmen.Dies geschah nicht. Nachdem nun September 1866 der Bericht derKommission festgestellt war, brachte die Staatsregierung November1866 ihren früheren Entwurf mit einigen Abänderungen ein. Nachlangen und schwierigen Verhandlungen, in denen die Genossen-schaften verschiedene Konzessionen machen mußten zugunsten vonBestimmungen, die gegen Mißbrauch der Genossenschaften zu fremdenund staatsgefährlichen Zwecken gerichtet sind, kam der Entwurfzustande.

Am 27. März 1867 wurde das preußische Genossenschaftsgesetzvollzogen. Im April 1868 beantragte Schulze bei dem Reichstag,das preußische Genossenschaftsgesetz mit den notwendigen Ergän-zungen und Abänderungen in das ganze Bundesgebiet einzuführen.Entscheidend war für ihn, daß man sich hüten müßte, das Genossen-schaftswesen „gesetzgeberischen Experimenten preiszugeben, wie siesie bereits hier und da in Völliger Verkennung, der Rechts- und Sach-lage zur Vorlage gebracht sind". Am 4. Juli 1868 wurde das Ge-nossenschaftsgesetz für den norddeutschen Bund erlassen, das außerin Preußen, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Weimar auch im König-