16
--------------------------------------------------------------------------s--------------
werkern die gleichen Ratschläge erteilt werden, die sich in demAufruf Schulze-Delitzschs finden.
Das Gesetz definiert in § 1 die Genossenschaften wie folgt:„Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mit-gliederzahl, welche die Förderung des Erwerhs oder der Wirtschaftihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes be-zwecken." Diese Definition bringt in klarer Weise die Eigenart derGenossenschaft zum Ausdruck. Es handelt sich bei der Genossen-schaft nicht um die Verwertung von Kapitalien, sondern um dieFörderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder. Und esmuß sich um einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb handeln. Esscheiden also z. B. vollkommen aus Bildungsvereine und Gewerk-vereine, bei denen das geschäftliche Unternehmen fehlt. Fernerscheiden aus Vereinigungen, die nur mittelbar Erwerb und Wirtschaftihrer Mitglieder fördern wie die Hilfskassen. Ferner scheiden ausdie sogenannten „latenten" Genossenschaften, bei denen das Prinzipder Assoziation in einem latenten Zustand bleibt, wie z. B. bei ge-nossenschaftlichen Fabriken, in denen eine Verbindung von Arbeiternund Arbeitgebern besteht, jedoch unter Leitung des Fabrikherrn;ferner bleiben außer Betracht die Dividendengenossenschaften, beidenen die Arbeiter Anteil am Gewinn des Unternehmens erhaltenund die industrielle Partnerschaft, bei der der Arbeiter auch Mit-eigentümer des Geschäfts wird.
Die Grundlagen der Genossenschaft sind nicht Kapitalien, son-dern Personen. Der Mitgliederkreis ist kein geschlossener. NeueMitglieder können immer wieder aufgenommen werden, und denMitgliedern bleibt die Kündigung offen, die nicht über zwei Jahrehinaus durch das Statut beschränkt werden darf.
Nach dem Gesetz ist die Aufgabe der Genossenschaft eine wirt-schaftliche, nach dem Wesen der Genossenschaft soll sie gleich-zeitig eine soziale sein. Treffend bemerkt Gierke: „Der Unter-schied vom Kapitalverein ist nur, daß, wie bei jenem die Kapital-assoziation, so hier die Personengenossenschaft dasjenige Momentist, welches das Wesen des Vereins bedingt und bestimmt; daß dasKapital dort herrscht, hier dient; daß daher auch rechtlich hier diePersonen als solche, nicht, wie dort, bloß als Träger von Anteileneines Gesamtvermögens verbunden sind. Begrifflich wie historischist mithin die Vermögensgenossenschaft Potenzierung der Sach-gemeinschaft, als deren Ausfluß und Annex erst eine subjektiveGemeinschaft eintritt: hier dagegen ist umgekehrt eine Potenzierungdes Gesellschaftsvertrags vorhanden, so daß nicht ein sachkorpora-tives, sondern ein aus der gesteigerten obligatio erwachsenes per-