Inst
Insu
Installation, die Einsetzung oder Einführung in einAmt.
Installiren, einsehen, einführen.
Instand, i. ein höherer oder niedrigerer Gerichtsstand.Die Sache schwebt seht vor dem zweiten oder drittenGerichtsstände. „Insgemein gibt es drei Stufen derGerichtsstände (Instantia«) übereinander/' R ü d i g e r.Haltaus hat Rechtsstand dafür. 2. In der philoso-phischen Knnstsprache wird ein einzelner Fall, der einemallgemeinen Satze, als nicht damit vereinbar, entgegen-gesetzt wird, eine Instans genannt. Für diese Bedeu-
r tung des Worts habe ich Gegcnfall (wie Gegensatz,Gegenspiel u. s. f.) vorgeschlagen. 3 . Äd instantiamcreditorum, heißt, aus Anhalten oder Ansuchen derGläubiger.
In statu quo etwas lassen, heißt) es in seinem gegen-wärtigen Zustande lassen. Den statum quo wieder-herstellen, heißt, dw Sache in ihren vorigen Zustandzurückführen; alles wieder auf den alten, ehemahligenoder vorigen Fuß setzen.
Instigation, die Anreizung..
Instigiten, anreizen.
lnstinct, der Naturtrieb. Kunsttrieb, welches Reim a-rus in dem bekannten Werke über die Kunstlricbe derThiere eingeführt hat, schließt den Ncbenbcgriff desKünstlichen ein, und heißt also ein künstlicher Instinct,dergleichen wir an verschiedenen Thieren bemerken. Ineiner Stelle meines Väterlichen Raths habe ich diethierischen Instincte Zwangstricbe genannt, weil keinefreie Wahl, sondern bloß Naturzwang dabei Stattfin-det: „Dir Thiere befolgen diese, wie alle andere Na-turgesetze, ohne sie zu kennen, nach einem blindenZwangstriebc."
Instinct-attig, instinetmaßig, heißt, trieb-artig, trieb-maßig.
Instituiren, einsetzen, anordnen.
Institut. Dieses Wort hat eine allgemeine und eine be-sondere oder näher bestimmte Bedeutung. In jener ver-steht man darunter jegliche Anstalt, in dieser aber eineLehr- oder Erziehungsanstalt insonderheit.
Instruktion, 1. die Belehrung; 2. die Vorschrift, dieVcrhaltungsbefchle, die Anweisung, bestimmter di.eDienst-anweisung. „Die Bestellung öffentlicher Beam-ten, welche zweckmäßig erwählt und mit Dicnst-anwei-sungcn (Instructionen) versehen werden müssen." R ü-d i g e r.
Instructiv, lehrreich oder belehrend.
Instructor, der Lehrer, vornehmlich, bei Prinzen, zumUnterschiede von dem eigentlichen Erzieher derselben.
Instruiren, 1. belehren, 2. mit Bcrhalkungsregeln oderVcrhaltungsbefehlen versehen. In der Rechtsspracheheißt Z. einen Proceß instruiren, eine Rechtssachezum Spruche einrichten, vorbereiten, oder einleiten.
Instrument, 1. ein Werkzeug; 2. in der Rechtssprache,
eine Urkunde oder Bewcisschrist. Musicalisclie In-strumente, sind, Tonwerkzeuge. Instrumental- undVocalmusic kann man durch Tonspiel mit und ohneGesang, das erste auch durch gcsangloses Tvnspielgeben.
In subsidium furis, zur Rechtshülfe, zu rechtlicherMithülfe.
Insufficienc, Franz, insuffisant, unzulänglich.
Insulaner, ist, bis auf die Endung ns nach, das Lat.Insulanus, welches seiner altdeutschen Betonung we-gen nie Deutsch werden kann. Der Sprach-ähnlichkeitzufolge müßten wir von Insel die Jnscler ableiteu;auch finde ich, daß ein, der Sprachreinhcit beflissenerSchriftsteller , der Ucbersetzer vvn Pcrouse'ns Reise tundie Welt. Leitzzig 1799 / diese bessere Ableitung schonversucht hat. Wem diese nicht gefällt, der kann, wenn.er das midcutsche Insulaner vermeiden will, auch In-selbewohner oder Eilander dafür sagen.
Insultiren, verhöhnen, beschimpfen, oder schimpflichbehandeln, mißhandeln.
In supplementum , zur Ergänzung. In supplemen-tum schwören, heißt, einen Erganzungseid ablegen,d. i. einen solchen, der die Stelle eines fehlenden B»weisgrundcs vertritt.
Insnpportabel, unerträglich.
Insurgenten, heißen 1. in einigen Landern, z. B. inUngern, die durch den Heerbann oder Landsturm aufge-botenen Unterthanen, wofür man die Bannerleule oderdas Bannerhecr sagen könnte, sowie Banncrherr ehe-mahls einen Lehnsherrn oder Baron bezeichnete, derdas Recht hatte, seine Lehnsleute zur Hecrcsfolgc aus-zufodcrn, und sie unter seinem Paniere zu versammeln.Man gebraucht aber jetzt auch das Wort Ausgebot indieser Bedeutung. „Das Aufgebot hat sich in Bewe-gung gesetzt. Das Aufgebot ist wieder entlassen worden."2. Unkcrthancn, welche sich der Regierung widersetzen.Man bedient sich dieses Ausdrucks, als des gelindesten,besonders dann, wenn noch nicht entschieden ist, ob dieWidersetzlichkeit sich auf Recht und Gerechtigkeit grün-det oder nicht. Hier kann man die Aufstehenden oderAufgcstandenen, auch wol der Aufstand (wie dort dasAufgebot) dafür sagen.
Insnrrection, der Aufstand, welcher sich vom Aufruhre(llebelbon) dadurch unterscheidet, daß er nicht, wiedieser, nothwendig die Begriffe der Unordnung, U11-rcchtmaßigkcit und Straswürdigkcit einschließt. Es läßtsich von dem Aufstande, aber nicht von dem Aufruhre,denken, daß er gerecht sei, unl/ sich in den Schrankender Pflichtmäßigkeit und der Mäßigung halte, wenn esgleich schwer fallen möchte, wirkliche Beispiele, beiwelchen der bloße Aufstand nicht in Aufruhr ausartete,anzuführen. S. Stuvc'ns vortreffliche kleine Schriftüber Aufruhr und aufrührerische Schriften. Lraun-schweig 1793 . Als beim Anfange der von den PolenI 3 versuch-