78
Iuri
Ius
Ius
Kaie
sondern von dem Zeitworte richten, O. D. geeichten,ab, und will es daher Gerichtbarkeit, nicht Gerichts-barkeit,gesprochen und geschrieben wissen. Ich bin zwargeneigt, ihm hierin beizupflichten, aber nicht aus diesemGrunde. Denn warum sollte dieses Wort nicht ebenso gut, als verschiedene andere mit der Endsilbe bar, z.B.Dienstbarkcit, Mannbarkeit, Mittclbarkeit, Frucht-barkeit u. s. w., auch von einem Sachworte abgeleitetwerden können? Mein Grund ist dieser. Ich kenne nichteine einzige Zusammovsetzung, mit bar, in welcher dasdamit verbundene Wort das s des zweiten Falles (Ge-nitivs) hatte, auch wenn es ganz offenbar ein Sach--wort ist. Man sehe die eben angeführten vier Wörter,Ich schließe daraus, daß die Natur der Endsilbe bar derVerbindung mit einem Sachworte im zweiten Falle ent-gegen sein muß. Vielleicht weil sie selbst ursprünglichkein Sachwert, sondern einTbatzeitwort (verbum ac-tivum), baren, war? Von dem einst von mir versuch-ten Worte Richtgewalt sagt Heynatz: „ich kenne esnicht, auch hat Ad. es nicht angeführt; es gefällt miraber besser, als Gerichtszwang.
Iurist, i. ein Rechtsbeflissener; s. ein Rechtskenncr,Rechtskundiger oder Rechtsgelehrter; 3 , ein Rcchts-lehrcr.
Iurisprudenz, die Rechtsgelehrfamkeit.
Ius, das Recht.
Ius aggratiandi, das Begnadigungsrecht.
Ius belli et pacis , das Kriegs - und Friedensrecht, d.i. das Recht Krieg anzufangen und Frieden zu schließen.
Ius cambiale oder cambii, das Wechselrecht.
Ius canonicum, das päpstliche Recht, welches aus päpst-lichen Beschlüssen und Verordnungen zusammengesetzt ist.
Ius civile, das bürgerliche Recht.
Ius congrui, das Gespilderecht, d. i. Näherrecht, abernur in selchen Fällen, wo das zu verkaufende Stück,als ehemahliger Theil, zu einem Ganzen gehört, dessenBesitzer nunmehr, beim Wiederverkauf eines solchenStücks, das Verkaufsrecht hat.
Ius criminale , das peinliche Recht.
Ius eligendi, das Wahlrecht.
Ius feudale, das Lehnsrecht.
Ius gentium, das Völkerrecht.
Ius naturae, das Naturrecht.
Ius patronatus , das Beseyungsrecht. H a l t a u s hatKirchengift dafür, welches aber wol besser Pfarrgiftlauten würde, weil nicht die Kirche, sondern die Pfar-re verliehen wird; aber auch alsdann noch unverständ-lich wäre.
Ius protimiseos, das Näherrecht.
Ius publicum, das Staatsrecht.
Ius quaesitum, das erworbene Recht.
Ius reale oder in re, das dingliche Recht; — perso-nale oder ad rem, da§ persönliche.
Ius retorsionis, das Wiedervergeltnngsrecht.
Ius statutarium, das Sradtrecht.
Iust, gerade, eben.
1ns talionis, das Wiedervergelrungsrecht.
Iustification, die Rechtfertigung.
Iustificiren, rechtfertigen.
lustitiarius, der Gerichtsverwalter oder Gerichtshalter.
Iustiz, die Rechtspflege, die Gerechtigkeit.
Ius vitae et necis , das Recht über Leben und Tod.
Iiistiren, heißt überhaupt, einer Sache die gehörige Be-schaffenheit und Einrichtung, das gehörige Maß und Ge-wicht geben; und wird insbesondere theils von Gewich-ten, theils von Münzen, theils von Tomverkzeugen ge-braucht, wenn sie mit andern, die dabei zum Musterdienen, verglichen und in Uebereinstimmung gebrachtwerden. Im ersten Falle kaun man abziehen, ein ab-gezogenes Gewicht, im zweiten ausgleichen, im drit-ten zurichten sagen. Auch in den Schriftgießereien ge-braucht man das Wort jiistiren oder zurichten, wenndie gegossenen Schriften mit der Feile nachgearbeitetwerden, damit sie die gehörige Genauigkeit erhalten,und, wenn sie gesetzt werden, gerade stehen und Li-nie halten.
K.
Alle ursprünglich Grichische Wörter, die, als solche,mitK anfangen, aber zunächst aus dem Lateinischen oderFranzösischen, wo sie mit G geschrieben werden, zu unsübergegangen sind, wolle man unter diesem letztgenann-ten Buchstaben suchen.
Kalender, S. Almanach und Kalender.
Kalender; 1. eine Art Mönche bei den Türken, die, umihre Keuschheit zu erhalten, am Halse und an den Ar-men, ja sogar auch um ein geheimes Glied, eiserne Rin-ge tragen. S. R 0 t h s gemeinnütziges Lexieon. W i e-land hat den Namen dieser morgenländischen Ordens-leute oft benutzt, wenn er unsere Europäischen Mönchezüchtigen wollte. 2. Aber auch in Deutschland gab esehemahls christliche Kalender, Kalenderherrn oder Ka-landsbrüder benannt, die eine Gesellschaft oder Brü-derschaft von geistlichen und weltlichen Personen fast inallen großen Städten Deutschlands bildeten, und derenZweck war, an dem ersten Tage (Galendae) jedes Mo-nats zusammenzukommen, um etwas zu Messen für dieabgeschiedenen Seelen unter sich zu sammeln, und dannauch unmäßigen Schmausereien obzuliegen. Daher dieR. a.: er kalendert die ganze Woche. In Braunfchweiggibt es noch heute eine solche Stiftung, deren Mitglie-der die Kalandsbrüder genannt werden, nur daß derZweck nicht mehr derselbe ist.
Kano-