Druckschrift 
Zweiter Band (1844)
Entstehung
Seite
26
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des Druckes, mit dem er die Lehre belästigt hatte, die er in Fesselnlegen wollte.

Die Lehre durfte nicht säumen, die Offensive zu ergreifen unddas Werk des Reformators selbst bis auf die äußere Form zu zer-stören.

1)Dtr allgemeine Rath besteht nicht mehr und die Verfassung Genfs ist ver-sckneden von derjenigen, welche sonst bestand. Der Wahlkörpcr, der ausallen Bürgern zusammengesetzt ist, die das fünfundzwanzigste Jahr erreichthaben und sieben Gulden direete Steuern bezahlen, wählt den Repräsentatif-Rath, Dieser wählt aus seinen Mitgliedern den Staatsrath, der aus 2gMitgliedern besteht. Der Rcpräftntatif-Rath besitzt die legislative Gewalt:unter der Initiative des Staatsraths, welchem die Erecutivgewalt zusteht.Die vier Syndici werden aus den Mitgliedern des Staatsraths gewählt unddurch den Repräsentativ-Rath ernannt; sie führen in beiden Räthen den Vor-sitz. Die Staatsräthe werden aus acht Jahre gewählt und können nach Ver-lauf dieser Zeit wieder gewählt werden."

Die beiden Körperschaften, welche an der Spitze der National-Kirche vonGenf stehen, sind die Compagnie der Pastoren und das Consistorium.Die Compagnie besteht aus allen Pastoren, sic mögen sich im Dienste befin-den, oder ausser dem Dienste sein: ihnen sind einige Professoren der Akademiezugethcilt; sie zählt gegenwärtig fünfzig, größtcntheils geistliche Mitglieder.Sie hat die Aufsicht und Leitung aller kirchlichen Angelegenheiten, sie ernenntdie Pastoren und Professoren der Theologie; sie verfaßt im Nothfalle dieLiturgiecn und Katechismen. Das Consistorium besteht aus sämmtlichenPastoren, die sich im Dienste befinden, 14 von der Stadt, 14 von demLande, und 14 Laien, nämlich zwei Staatsräthcn, die durch den Staatsrathernannt werden und der Compagnie der Pastoren zugethcilt sind, dann einemAuditor (obrigkeitliche Person von der Justiz und Polizei), der durch denStaatSrath erwählt ist und 11 Nettesten, die vom Rathe selbst ernanntwerden. Die Verfassung vom Jahre 1814 hat dem Consistorium alle Rechtegelassen, die es unter der alte» Republik hatte, ausgenommen in Ehesachen;in der That sind aber doch seine Functionen, da es weder Rügen nochErcomunicationen ausspricht, beinahe ganz aus eine allgemeine Wachsamkeitüber die Sitten und auf die Besprechung der Berichte beschränkt, welchejährlich durch den Pastor einer jeden Parochie über den religiösen und morali-schen Zustand seiner Heerde erstattet werden."

Die Compagnie und das Consistorium wählen zusammen alljährlich einenDirector und einen Viccdirector, welche aus den Pastoren ernannt werdenund den beiden Körperschaften verstehen; noch vor einigen Jahren wechselteder Direktor mit jeder Woche: jeder Pastor aus der Stadt wurde Director,wenn die Reihe an ihn kam. Die Compagnie versammelt sich alle Freitag,das Consistorium alle Donnerstag." Al. betört. Paul Henry.