sterthume bekleidet wurde und die Auflegung der Hände empsieng *),mußte er lange Zeit über die Schätze des göttlichen Wortes Betrach-tungen anstellen. Um Priester des Herrn zu werden, durfte mankein körperliches Gebrechen an sich haben, welches ein Gelächter oderGeringschätzung erwecken könnte.
Jede Woche mußten sich die Prediger von der Stadt und vomLande versammeln, um der Reihe nach über einen bestimmten Schrift-tert zu sprechen. Wenn die Rede beendigt war, versammelten sichdie Pastoren neuerdings, um die Lehren des Redners zu censiren.Wenn sich in der Bersammlung eine Stimme gegen die Lehre des Pre-digers erhob, wandte man sick, an die Nettesten, welche ihre Meinungaussprachen, mit Gründen belegten und sie dann dem Nathe zur Ent-scheidung vortrugen.
Der Pastor crtheilt die Taufe, welche nur in der Kirche vorge-nommen werden kann. Wenn das Kind unehelich erzeugt ist, mußdem Pastor davon Anzeige gemacht werden. Ehen können nach drei-maliger Verkündigung alle Tage in der Kirche eingesegnet werden,wenn nicht das Abendmahl gehalten wird. Beim Abendmahle reichtder Prediger das Brod; der Netteste und der Diakon den Kelch; eheder Gläubige zur Communion geht, muß er sich bei dem Pastor ein-stellen, um sein Glaubensbekenntniß abzulegen. Auch Kinder, die imKatechismus unterrichtet werden, legen ihr Glaubensbekenntniß ab. AlleJahre besucht der Pastor in Begleitung eines Nettesten die Familien,und verlangt von jedem Bürger die Ablegung des Glaubensbekennt-nisses. Jeder Kranke ist verpflichtet, einen Pastor zu sich zu rufen.Der Prediger besucht in Begleitung eines Rathsherrn die Gefangenen.
Die Doctoren 5), Lenker der Kirche, halten Vorlesungen überdas alte und neue Testament, erklären und unterstützen die evangeli-schen Wahrheiten, und führen die Ungläubigen zur Erkenntniß derWahrheit zurück.
Die Ael testen wachen über die Sitten der Gemeinde, sie wer-den durch die Prediger vorgeschlagen und von dem kleinen Rathe aufdie Dauer eines Jahres gewählt: zehn aus dem kleinen Rath, zehnaus dem der Sechzig oder der Zweihundert. Die Gemeinde hat dasVeto. Wenn sie in das Amt treten, leisten sie folgenden Eid: „Ichschwöre, daß ich gemäß des Amtes, welches mir anvertraut ist, über
1) Inst. IV., 3. <?>oinm. Osl-, I, 1- Orll. eccl. Vit. I, 1l.
2) Inst. IV., 3. 6omm. t. Ooc. XII, 7. Orcl. eccl., t. I, 6.
3) Ooinm. Vit. I, 7. Vim., III., I. Orcl. eccl., t. I, srt, 3.
4) Orcl. eccl., 27.
5) Inst. IV., 3. t".oinm. Vpli. IV, tl. Orll. eccl. srt. 2.