Frohnen und Johann Wassenmacher ein Rcligionögespräch anzu-stellen. Wie zu erwarten, war dies aber ohne Erfolg, und diereligiösen Verhältnisse blieben, wie sie waren. Zur genauerenRegelung der kirchlichen Angelegenheiten wurde an St. Gertru-dis ein eigenes Consistorium angeordnet, welches die kirchlichenAngelegenheiten verwaltete und seine Beschlüsse vom Rathe voll-ziehen ließ. Die zweibrücker Kirchenordnung diente zur Richt-schnur bei all seinen Anordnungen und Entscheidungen. DiesesConsistorium sollte aus dem süngern Bürgermeister, dem Pfarrer,dem pi-ovisoi' Uli pios usus und Kirchmeister bestehen; nachUmständen sollte auch der Stadtspndicus zugezogen werden. Dielutherische Gemeinde behauptete sich in ihren Errungenschaften,bis 1623 die Katholischen mit Veihülfe der Spanier die Ger-trudiskirche einnahmen, den protestantischen Rath verdrängtenund einen katholischen an seine Stelle setzten. Im folgendenJahre aber wurde der Protestantismus durch die Holländerschon wieder restituirt. Neue Drangsale litten die Protestantenwieder seit 1632 von Seiten katholischer Truppen; erst 1556sah sich die Gemeinde wieder im Genüsse voller Freiheit. ImJahre 1664 wurde das kirchliche Leben dieser Gemeinde durchnachfolgende Kirchenordnung bestimmt normirt:
„I. Von Bestellung deS Consistorii.
„II. Wie in dem Consistvrio traltirt und gehandelt wer-den soll.
„III. Von Erhaltung reiner Lehre. (Es sollen die 11 Art.von 1563 beobachtet werden: „Gleich wie in der Lehre alsosolle auch in deren ansetze üblichen Kircheuceremonien durch nie-manden bevorab durch die Prediger ichtvas verändert wer-den, so aber die Prediger einige neue ungewöhnliche Ceremonieneinzuführen sich würden gelüsten lassen, sollen sie von dem Con-sistorio reprchendirt und abgemahnet und so solches nichts helfenwürde, ihres Dienstes zumal erlassen werden.")
„IV. Von Berufung der Prediger und derselben Leben undWandel. (ES steht beim Rath sich um eine tüchtige Person zu