Ucbertritt vermehren würde. Andererseits wollte er, daß fried-liche Bürger, die in ihrer Ueberzeugung vom Landesherrn ab-wichen, in ihrer Ruhe und in ihrem Glauben nicht beunruhigtwürden. In diesem Sinne bestand er auf dem Artikel über dasreservat»«! eeelesiastieum , worin er eine Lebensfrage der ka-tholischen Kirche erkannte. Aber die protestantischen Ständewollten dies nicht als unbedingt bindend in das Friedensinstru-ment aufgenommen wissen, und stellten die Bestimmung hierüberin solcher Weise, daß, wenn sie etwa einmal dagegen handelndauftreten würden, ihnen nicht vorgeworfen werden könne, daßsie gegen ihre eignen Gesetze ankämpften und deßwegen mit Rechtdie Strafbestimmungen der Reichsgesetze erfahren müßten. Sieließen daher in Betreff des geistlichen Vorbehalts die Bestimmungin den Frieden aufnehmen, daß, da die Neichsstände sich überdiesen Punkt nicht hätten vergleichen können, dem römischenKönige anheimgestellt worden sei, denselben aus kaiserlicherMachtvollkommenheit zu entscheiden, wornach entschieden wordensei: „Wenn ein Erzbischof, Bischof, Prälat oder ein andererGeistliche von der alten Religion abtreten werde, daß derselbesein Erzbisthum, Bisthum, Prälatur und andere Bencficia, zu-gleich alle Frucht und Einkommen, so er davon gehabt, ohneeinige Gegenrede und Verzug, jedoch seiner Ehre ohne Nachtheil,verlassen, auch den Kapiteln und denen es nach gemeinem Rechtoder der Kirche und des Stifts Gewohnheit zusteht, eine Per-son der alten Religion anhängig zu wählen und zu ordnen zu-gelassen sein, welche auch sammt dem Kapitel bei der Kircheund des Stifts Fundationcn, Electionen, Präsentationen, Con-firmationen, alten Herkommens Gerechtigkeiten und Gütern, lie-gend und fahrend, unverhindert und friedlich gelassen werdensollen, jedoch künftiger christlicher, freundlicher und endlicher Ver-gleichung der Religion unvorgreiflich."-) Was den andernPunkt des allgemeinen Friedens anbelangt, so konnte er blos zuGunsten der Protestanten es erlangen, daß man ihm eine De-
I) Vgl. Menzel, B, 3. S.S08.