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sich der Verlusttragung zu entziehen. Hier wird an dem allgemeinzur Norm gewordenen Grundsatz festgehalten, daß die Verluste, in-soweit sie nicht durch die Reserven getilgt werden, entsprechend ab-geschrieben werden von den Geschäftsguthaben der Mitglieder,Darüber hinaus, d. h. aus der persönlichen Haftpflicht, können dieMitglieder nur in Anspruch genommen werden im Falle des Kon-kurses (oder im Fall des § 73 des Gesetzes beim! Ausscheiden). ImKonkurs werden die Mitglieder nach Köpfen herangezogen, insoweitdas Statut nichts anderes vorschreibt. Anderes vorschreiben wirddas Statut aber dann, wenn es sich um eine Genossenschaft mitbeschränkter Haftpflicht handelt, bei der der Erwerb mehrerer Ge-schäftsanteile zugelassen ist und daher eine verschiedene Höhe derHaftsumme der einzelnen Mitglieder. Die Haftsummen werden insolchen Fällen den Maßstab für die Verteilung des Verlustes abgeben
Im allgemeinen wird man darauf Wert zu legen suchen, daß derGewinn unter Berücksichtigung der Leistungen der Mitglieder zurVerteilung gelangt. Für die Verlustverteilung wird ein solcher Maß-stab grundsätzlich aus den oben erwähnten Gründen nicht an-genommen werden können. Wir finden eine gleiche Gewinnverteilungwie bei den Konsumvereinen bei den distributiven Genossenschafts-arten, z. B. bei den Rohstoffgenossenschaften, gewerblichen undlandwirtschaftlichen. Bei den Baugenossenschaften kommt dasSystem zuweilen in der Weise zur Anwendung, daß ein gewisser Teildes Überschusses als Mietendividende nach Verhältnis der gezahlten-Mieten zur Ausschüttung gelangt. Bei den Werkgenossenschaftenwird der Überschuß vergütet nach Verhältnis der für Benutzung derMaschinen gezahlten Gebühren. Bei der Magazingenossenschafl.liegen die Verhältnisse sehr verschieden, je nach der Art der Be-zahlung der von den Mitgliedern eingelieferten Waren. Auch hierkönnen aber die Lagerungsgelder als Grundlage für die Verteilung desÜberschusses genommen werden. Bei den Molkereigenossenschaftenwird der Überschuß als Milchdividende zur Verteilung gebracht.
Als Grundsatz ist überall zu beobachten, daß die Genossen-schaft auf die Erzielung eines Überschusses hinarbeitet, d.h. nichtetwa die Mitglieder unverzüglich in den Besitz des vollen Erfolgessetzt. Wie schwer sich letzteres rächt, haben wir bei den Korn-hausgenosscnschaften und Weinbaugenossenschaften gesehen, beidenen den Mitgliedern sofort der volle Tagespreis für eingeliefertesGetreide und eingelieferte Trauben ausgezahlt wurde. Dann ergabsich bei sinkenden Preisen, daß die Genossenschaft schließlich miteinem Verlust abschnitt. Und der eine hatte den Vorteil gehabt,der andere mußte den Verlust tragen.