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Grundriss des deutschen Genossenschaftswesens
Entstehung
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von Eigenhäusern den Vorzug verdient. Der Allgemeine Vereins-tag zu Neusladt a./H. (1898) erklärte sich mit Recht dahin:

„Jede der beiden Genossenschaftsarien, wenn richtig den örtlichenVerhältnissen angepaßt und nach genossenschaftlichen Grundsätzengeleitet und verwaltet, ist wirtschaftlich und sozial der anderengleichwertig, auch können sehr wohl beide Aufgaben durch eineGenossenschaft verfolgt werden."

Und die Entwicklung hat die Richtigkeit der hier ausgesprochenenAnsicht bestätigt. Die lokalen Verhältnisse und Bedürfnisse sindentscheidend dafür, ob die eine oder andere Genossenschaftsartsgewählt werden soll. Oft genug wird die eine Genossenschaft nachbeiden Richtungen hin zu wirken versuchen. Der Abnehmerkreisfür die Wohnungen, bzw. die Häuser, ist naturgemäß ein ver-schiedener. Scheint auf den ersten Blick die Baugenossenschaft zurHerstellung von Mietwohnungen in der Organisation und der Ver-folgung des Zweckes erheblich einfacher, so arbeitet doch eine Bau-genossenschaft, die der Herstellung von Eigenhäusern dient, voraus-gesetzt nur, daß sie einen für die Verfolgung ihres Zieles geeigrneten Mitgliederkreis besitzt, erheblich leichter, weil bei ihr sichdie Vermögenswerte umsetzen. Die Genossenschaft für Herstellungvon Mietwohnungen bleibt im Besitz des Grundstücks, ihr Kapitalliegt fest; die Baugenossenschaft zur Herstellung von Eigenhäuserndagegen setzt ihr Kapital bei dem Verkauf dieser um. Vielfach istdie Befürchtung geäußert, daß die Mitglieder der letzteren selbstwieder als Hausbesitzer Herrschaftsgelüste äußern würden. Demkann entgegengewirkt werden durch: die grundbuchmäßige Ein-tragung des Vorkaufrechts für die Genossenschaft gemäß §§ 1094 ff.B.G.B.; die grundbuchmäßige Eintragung des Wiederkaufrechts zu-gunsten der Genossenschaft für die ersten 30 Jahre nach der Auf-lassung; die Inanspruchnahme eines Teiles des bei einem späterenVerkaufe erzielten Gewinns für die Genossenschaft (Zuwachssteuer).Oft ist die Rede davon, daß der Bau- und Spar verein einebesondere Art der Baugenossenschaft bilde. Diese Ansicht ist wohlauf Unkenntnis der geschichtlichen Entwicklung der Baugenossen-schaften zurückzuführen. Als nach 1889 mit Hilfe der Mittel derVersicherungsanstalten eine Beihe Baugenossenschaften gegründetwurden, die zur Heranziehung der Kapitalien aus den eigenen KreisenSparkassen gebildet hatten, wurde vollständig übersehen, daß solcheGenossenschaften bereits in größerer Zahl bestanden hatten. Geradeauf dem Gebiet des Genossenschaftswesens kann man häufiger dieBeobachtung machen, daß irgendwo entstehende neue Genossen-schaften sich rühmen, als erste neue Systeme versucht zu haben,