20 __________________________________________________________________
heilen in der Generalversammlung zulassen (§ 26). Übrigens ent-hielt das Gesetz von 1867 eine Bestimmung, die diesem Gesetz einenVorzug vor dem von 1889 gibt: Im Konkursfall wird für die Kon-kurseröffnung eine Frist von acht Tagen gegeben, innerhalb deren dieDeckung der Unterbilanz beschafft werden konnte. Eine solchel sehrwertvolle Bestimmung fehlt in der heutigen Gesetzgebung.
Das Gesetz von 1868 enthielt einige Verbesserungen desl Umlage-verfahrens (§§ 52—54).
Betrachtet man den Eindruck der Gesetzgebung von 1867/68 aufdie Entwicklung des Genossenschaftswesens, so ist zu berücksich-tigen, daß Gesetze gewissermaßen vorhandene Verhältnisse sank-tionierten und keine Neuerungen schufen. So bedeutungsvoll daherauch die gesetzliche Anerkennung für die Genossenschaften war, wur-den doch durch die Gesetzgebung dieser keine neuen Wege geebnet.
Anders war die Wirkung des Gesetzes von 1889. Die wichtigstenÄnderungen des Genossenschaftsrechts infolge des Gesetzes von1889 sind: die Zulassung von Genossenschaften mit beschränkterHaftpflicht; zweckentsprechende Regelung des Haftvollzugs; Siche-rung des Erwerbs und Verlusts der Mitgliedschaft; die Revision derGenossenschaft; Beschränkung des Geschäftsbetriebes auf den Kreisder Mitglieder für Konsumvereine und Kreditgenossenschaften; Zu-lassung der Bildung von Genossenschaften aus Genossenschaften.Der Aufsichtsrat wurde durch das Gesetz obligatorisch, desgleichendie Bildung des Reservefonds, und für den Vorstand wurde bestimmt,daß er aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen müsse. Wir sehenhier also die Schaffung vollkommen neuer Richtungen, insbesonderedurch Zulassung der Genossenschaften mit beschränkter Haftpflichtund der Mitgliedschaft von Genossenschaften bei Genossenschaften,dann die Förderung der Bildung von Genossenschaftsverbänden durchdie Einführung der obligatorischen Verbandsrcvision. So mußte dasGenossenschaftsgesetz von 1889 von ganz anderem! Einfluß auf dieEntwicklung des Genossenschaftswesens werden, wie die Gesetz-gebung von 1867/68. Es begann die außerordentlich starke Entwick-lung aller jener Genossenschaftsarten, die mit der beschränkten Haft-pflicht auskommen, und es setzte die geschäftliche Zentralisation derGenossenschaften ein, nachdem die Mitgliedschaft von Genossen-schaften bei Genossenschaften durch das Gesetz gestattet war. JeneBestimmungen des Gesetzes, die der Beschränkung des Geschäfts-betriebes auf den Kreis der Mitglieder dienten, blieben ohne erheb-lichen Einfluß auf die Gestaltung, d. h. sie hemmten nicht die Ent-wicklung der Genossenschaften. Die Beschränkung des Geschäfts-betriebes auf den Kreis der Mitglieder war bei den Kreditgenossen-