Verordnung
betreffend Verbringen von Kindvieh aus dem Küstengebietnach dem Innern.
§ 1 .
Das Treiben von Rindvieh nach dem Innern aus dem Küstengebietwird wegen Verseuchung des letzteren mit Texasfieber verboten.
§ 2 .
Als Küstengebiet im Sinne des § 1 wird das Gebiet von 50 Seemeilenlandeinwärts vorbehaltlich anderweiter Festsetzung zunächst angesehen.
§ 3-
Zugvieh, welches dem Küstengebiet entstammt oder aus dem Innernkommt und das Küstengebiet berührt hat, darf zu Rückfahrten in dasInnere nicht mehr benutzt werden.
§ 4.
Vergehen gegen § 1 und 3 der Verordnung werden mit Geldstrafebis zu 1000 Rps., an deren Stelle im Unvermögensfalle Gefängnissstrafebezw. Kettenhaft bis zu drei Monaten tritt, bestraft. Das fragliche Rind-vieh wird konfiscirt und obrigkeitlich getödtet.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation in Kraft.
Der Kaiserliche Gouverneur.In Vertretung:gez. von Bennigsen.
Koch.
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