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Reise-Berichte über Rinderpest, Bubonenpest in Indien und Afrika, Tsetse- oder Surrakrankheit, Texasfieber, tropische Malaria, Schwarzwasserfieber
Entstehung
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Verordnung

betreffend Verbringen von Kindvieh aus dem Küstengebietnach dem Innern.

§ 1 .

Das Treiben von Rindvieh nach dem Innern aus dem Küstengebietwird wegen Verseuchung des letzteren mit Texasfieber verboten.

§ 2 .

Als Küstengebiet im Sinne des § 1 wird das Gebiet von 50 Seemeilenlandeinwärts vorbehaltlich anderweiter Festsetzung zunächst angesehen.

§ 3-

Zugvieh, welches dem Küstengebiet entstammt oder aus dem Innernkommt und das Küstengebiet berührt hat, darf zu Rückfahrten in dasInnere nicht mehr benutzt werden.

§ 4.

Vergehen gegen § 1 und 3 der Verordnung werden mit Geldstrafebis zu 1000 Rps., an deren Stelle im Unvermögensfalle Gefängnissstrafebezw. Kettenhaft bis zu drei Monaten tritt, bestraft. Das fragliche Rind-vieh wird konfiscirt und obrigkeitlich getödtet.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation in Kraft.

Der Kaiserliche Gouverneur.In Vertretung:gez. von Bennigsen.

Koch.

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