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Die Römer im Kampfe mit Carthago,
Rechten der Latiner noch italisches Recht, d. h. die Befugnisse der ita-lischen Municipien und Colonieen hatten, sodann freie Städte mit oderohne Steuerfreiheit, hinsichtlich ihrer inneren Angelegenheiten der Machtdes Statthalters entzogen, und endlich verbündete Städte, deren Ver-hältniß zu dem Staate auf wechselseitiger Verpflichtung zu bundesmäßi-ger Hülfeleistung beruhte, deren Bundesverhältniß sich jedoch in derWirklichkeit mehr zu einer Pflicht als zu einem Rechte gestaltete.
23. Während das römische Reich diese Ausdehnung erlangte, gingin der römischen Bürgerschaft, die den eigentlichen Herrn desselben aus-machte, eine große Veränderung vor. Der Kampf der Patricier undPlebejer hatte zu einer demokratischen Gestaltung des Staatswesens ge-führt, durch welche Senat und Tributcomitien die alleinigen Staatsge-walten wurden. Die Centuriatcomitien waren, wahrscheinlich in demauf den ersten panischen Krieg folgenden halben Jahrhundert, in einerWeise umgewandelt worden, daß in ihnen der Einfluß der patricischenOligarchie geschwächt wurde und sie die Fähigkeit erhielten, an dieStelle der Tributcomitien zu treten. Man hatte, seit im Jahre 241die Zahl der Tribus durch Bildung der 34. und 35. geschlossen wordenwar, die Centurien mit den Tribus in eine Verbindung gebracht, wo-durch die Centurien Unterabtheilungen der Tribus wurden und in denCenturien das Uebergewicht der höheren Klassen und für die Tribusdie geographische Bedeutung aufhörte. Damit wurden jedoch die altenTributcomitien, so sehr dies auch Absicht gewesen sein mag, nicht ver-nichtet und die Centuriatcomitien der neuen Form waren anfangsbloß für die Wahlen wirksam und dienten erst später auch der Gesetz-gebung und der vom Volke zu übenden Gerichtsbarkeit. Je demo-kratischer sich aber die Verfassung auöbildete, um so mehr mußte dieMacht der Tribunen steigen, die nun des hemmenden Gegengewichtesentledigt waren und ihre Rechte weit über das bei ihrer Einführungbestimmte Maß hinaus erweitern konnten, da diejenige Staatsgewalt,deren Thätigkeit sie zu leiten und zu schützen hatten, die allein entschei-dende geworden war. Der plebejische Stand hörte seit Schließung derZahl der Tribus auf, sich durch eine geographische Ausdehnung des rö-mischen Bürgerthums zu erweitern, da durch fortschreitende Erweiterungdie römische Bürgerschaft als Herrscher über die Völker sich in ihrerBedeutsamkeit geschmälert gesehen und die Erschwerung der Zusammen-künfte auch das Bürgerrecht der neu Aufgenommenen unwirksam ge-macht hätte. Aeußeren Zuwachs aber erhielt der plebejische Stand durchdie Freilassungen, die in demselben Maße Zunahmen, wie bei dem steigen-den Reichthume der Gebrauch der Sklaven sich mehrte. Wie nun aufder Seite der Plebejer ein beständiger Zuwachs war und die patrici-schen Familien bei der Geschlossenheit des Standes sich durch Aussterben