und der Unterwerfung Italiens.
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Geldzahlung übergeben. Es blieb nun noch das von den Tarentinernabhängige Volk der Salentiner zu überwinden und dieses ergab sich,als seine Stadt Brundusium genommen war, Lm Jahre 266. Währenddes Laufes dieser Begebenheiten war im Jahre 271 auch Rhegiumerobert worden und die Reste der meuterischen kampanischen Legionhatten in Rom durch Hinrichtung gebüßt.
30. Durch die Unterwerfung des gesummten Italiens hatte sich einegroße Mannigfaltigkeit in dem Verhältnisse Roms zu den übrigen Völ-kern ergeben. Das römische Bürgerrecht im vollen Sinne, das Stimm-recht mit eingeschlossen, erweiterte sich in der Zeit der großen Erobe-rungen verhältnißmäßig wenig und nur in den Rom zunächst gelegenenGegenden. Seit der Unterwerfung der Latiner waren nur noch vierneue Tribus entstanden und so die Zahl 33 erreicht, die sich in derganzen Folgezeit nur noch einmal um zwei erhöhte. Mehr und inweiteren Kreisen dehnte sich die Jsopolitie aus, deren Genuß eine Stadtin die Reihe der Municipien stellte. Hierbei unterschieden sich zweiStufen, je nachdem die Bewohner des Municipiums von dem römischenBürgerrecht nur das Stimmrecht entbehrten und folglich auch nicht zurömischen Aemtern gewählt werden konnten, oder zugleich, wie cs inGriechenland bei der Spmpolitie der Fall war, in keine selbstständigeBeziehung nach Außen treten konnten und so außer dem Connubiumnur das Commercium oder das Recht, Eigenthum in der regierendenStadt zu erwerben, besaßen. Die Municipien waren Abbilder der re-gierenden Stadt, hatten statt der Consuln Dnumvirn, statt des Senatsein Collegium von Decurivnen, waren selbstständig, wie in ihren gottes-dienstlichen Einrichtungen, so in ihren bürgerlichen Ordnungen und Ge-setzen, mußten aber die peinliche Gerichtsbarkeit durch Rom verwaltenlassen. Eure hervorragende Stellung zahmen die latinischen Municipienein. Ihren Bewohnern waren zwei Wege zu Erwerbung des vollenrömischen Bürgerrechts geöffnet. Es erhielt dasselbe jeder aus ihnen,wenn er in der Heimath ein obrigkeitliches Amt bekleidet hatte oderwenn er sich in Rom niederließ. Das Letztere durfte er jedoch nurdann thun, wenn er einen Sprößling in der Heimath zurückließ, daßseine Familie dort nicht erlosch und die Lasten seiner Mitbürger nichterschwert wurden. Aehnlich den Municipien waren die Colonieen, derenGründung nicht in Anlage neuer Städte, sondern in der durch ein Ge-setz beschlossenen Ansiedelung römischer Bürger an einem bewohnten Ortein eroberter Gegend bestand. Durch dieselben wurde neben dem Zweckemilitärischer Beschützung und Behauptung der Gegend der andere er-reicht, der mit der Zunahme der Bevölkerung in Nom steigenden Unzu-friedenheit und Unruhe der minder begüterten Bürger einen Ausweg zuschaffen. Das Gemeindewesen dieser Orte wurde dem römischen so