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1 (1855) Die vorchristliche Zeit
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422 Die Römer während der Ausbildung ihrer Staatsverfaffung re.

nachgebildet, daß die angesiedelten Römer ohne Unterschied, ob sie Patri-cier oder Plebejer gewesen, an dem neuen Orte den früheren Bewoh-nern gegenüber den herrschenden Stand bildeten und den dritten Theilder Ländereien, welchen jene einbüßen mußten, besaßen. Sie selbst blie-ben in der Ferne im Besitze römischen Bürgerrechtes, welches auf dieursprüngliche Bevölkerung des Ortes nicht überging. Eine andere Artvon Städten, welche den Municipien ähnlich waren, bildeten die Prä-fecturen, die bloß hinsichtlich der Rechtspflege keine Selbstständigkeit be-saßen, indem diese durch einen jährlich von Rom aus hingesandten Prä-fecten ausgeübt wurde. Alle in keiner dieser Klaffen enthaltenen Be-völkerung des unterworfenen Italiens umfaßte der Name Bundesge-nossen. Die Bundesgenossenschaft im eigentlichen Sinne ist zwar Ver-hältniß zweier in gleichem Rechte gegen einander stehenden Staaten,die sich zu wechselseitiger Hülfeleistung verpflichtet haben. Die italischeBundesgenossenschaft entbehrt aber des Merkmals des gleichen Rechtes.Sie hat den Völkern das Recht, mit anderen Verträge zu schließen undKrieg zu führen, ja sich mit eignen Kräften unter eigner Anführungohne Genehmigung Noms zu vertheidigen, entzogen, ihnen die Verpflich-tung, Rom für seine Kriege Geld und Mannschaft zu liefern, auferlegt,aber in den inneren Aegelegenheiten die Freiheit gelassen, die so weitging, daß sie für die zum Dienste Roms bestimmten Truppen auch dieFührer ernannten. Freilich war das Verhältniß nicht so gesichert, daßnicht in den Fällen, wo sich Rom einmischte, wie bei innerem Un-frieden oder Verbrechen gegen Rom selbst, Willkühr des mit der Machtdes Imperiums bekleideten Consuls oder Prätors ihr Recht hätte krän-ken können; aber diesen Uebelftand zu beseitigen, war die Einrichtungdes Patronats bestimmt, welches, verschieden von der griechischen Pro-renie, aber ähnlich wirkend, eine in der Hand römischer Bürger ruhendeAnwaltschaft für die einzelnen Völker war. So glichen sich die For-derungen einer die Bestrebungen des Ganzen sichernden Einheit aus mitden Ansprüchen der einzelnen Theile des Staates auf Bewahrung her-kömmlicher Ordnungen. Rom gab den Völkern, statt ihnen das Jocheiner über alle Verhältnisse sich erstreckenden militärischen Herrschaft auf-zulegen, ein nach der bisherigen Entwicklung der Verhältnisse bestimmtesMaß von Freiheit und Abhängigkeit zugleich, wodurch die gewaltsameBegründung seiner Hoheit um so leichter in Vergessenheit gebrachtwurde, als das allmälige Einleben in die Formen des römischen Staats-wesens in Verbindung mit der Ausbreitung römischer Sitte und Sprachedie an die alte Unabhängigkeit erinnernden Unterschiede verminderte.