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1 (1855) Die vorchristliche Zeit
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408
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408 Die Römer während der Ausbildung ihrer Staaisversassung

düngen, die er wegen seiner Fürsorge für die durch Folgen des Schuld-rechts Betroffenen zu erleiden hatte, nach und nach zu leidenschaftlichemHandeln verleitet worden sein und im Hinblick auf die Ungerechtigkeit,die ihn verfolgte, ein Verfahren eingeschlagen haben, das den Patricierndie Waffe des Rechtes gegen ihn in die Hand gab. Im Jahre 384wurde er durch die Centurien zum Tode verurtheilt und von dem tar-pejischen Felsen, der einen Theil der steilen Wand des kapitolinischenHügels bildete, herabgestürzt.

20. Der Eindruck, welchen ein solches Ereigniß Hervorbringenmußte, konnte nur zur Beschleunigung der Entscheidung des langenKampfes der Stände dienen. Die Entscheidung ist das Werk der Tri-bunen Licinius Stolo und Sertius Lateranus. Sie leiteten seit demJahre 377, da sie fortan jedes Jahr das Tribunal bekleideten, die Be-strebungen der Plebs. Es ist im Einzelnen nicht bekannt, welche Hin-dernisse ihnen die Patricier entgegenstellten und wie sie dieselben all-mälig überwanden, aber die Anträge, mit welchen sie gleich Anfangshervvrgetreten waren, gingen im Jahre 366 als Gesetze durch. Vondenselben bezog sich einer auf Linderung der Noth der Schuldner undwar also für den Augenblick berechnet. Es sollten von jedem dargelie-henen Capital die schon bezahlten Zinsen in Abzug gebracht werden unddie Zahlung des Nestes in drei jährlichen Terminen zu gleichen Theilenerfolgen. Der zweite betraf die seit Cassius noch oft verhandelte An-gelegenheit des Staatsgutes und verlangte Beschränkung patricischerNutznießung auf 700 Jugern, damit von dem Neste Landanweisung anPlebejer stattfände. Der dritte galt der Wiedereinführung des Consulatsund seiner Theilung unter die Stände. Die bloße Zulässigkeit einerplebejischen Wahl war nicht genügend, da dem plebejischen Consul dieBestätigung der Curien verweigert werden konnte. Man mußte alsofordern, daß einer der Consuln Plebejer sein müsse. Bei der Erhebungder Anträge zu Gesetzen erlitt nur der dritte eine Einschränkung. Nichtallein daß man bei Herstellung des Consulats und dessen Theilung unterdie Stände die Censur nicht aufhob, es wurde auch die Rechtspflegedavon getrennt und für dieselbe unter dem Namen Prätor eine gleich-falls von den Centurien zu wählende Obrigkeit geschaffen, welche anWürde, wie sich in der Beilegung von sechs Lictoren zeigte, den Consulnzunächst stand. Durch dieses Mittel konnten die Patricier gegen strengeDurchführung des zweiten Gesetzes in Betreff des Staatsgutes geschütztwerden und man behielt, indem der Prätor für die Fälle, wo er nichtselbst zu Gericht saß, Richter aus dem Senate zu ernennen hatte, da,wo Standeövortheile in's Spiel kamen, den wünschenswerthcn Einfluß.Zugleich wurde eine neue patricische Obrigkeit unter dem Namen vonAedilen, die nach dem die höheren Obrigkeiten auszeichnenden curulischen