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1 (1855) Die vorchristliche Zeit
Entstehung
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und der Unterwerfung Italiens.

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auf den Census aus Bürgern, welchen anstatt des Waffendienstes eineandere Art des Kriegsdienstes oder gar kein Kriegsdienst oblag, zusam-mengesetzt. Außerdem gehörten zu der ersten Klasse ohne Rücksicht aufden Census noch die achtzehn Nittercenturien, die nach ihrer für den Heer-dienst gemachten Eintheilung auch beim Abstimmen wirkten. In den einzel-nen Klaffen aber war die Zahl der Centurien so festgesetzt, daß überhauptdas Uebergewicht auf die Seite der Begüterten fiel, von welchen sich,weil durch ihren größeren Besitz ihr Bestehen mit dem des Staatesinniger verwachsen war, ein vorsichtigeres und heilsameres Urtheil er-warten ließ. So hatten die einzelnen Klassen von der ersten abwärtsder nach dem Census gebildeten Centurien, welche sich in Centurien derAelteren und der Jüngeren theilten, 80, 20, 20, 20, 30 und zu derersten kamen außer den Nittercenturien noch die Centurien der Zimmer-leute, zu der zweiten die der Schmiede, zu der dritten die der Trom-peter, zu der vierten die der Hornbläser und zu der fünften die dersämmtlichen außerhalb der Klassen stehenden Leute. In den Centurienstimmten auch die Clienten mit, obgleich die Art, wie sie denselben zu-getheilt waren, nicht bekannt ist. Sie bildeten eine Vermehrung desGewichtes ihrer Patrone, in deren Vortheil sie wirkten. Außerhalbder Centurien standen solche, die als Fremde nur das Recht der Nieder-lassung erhalten hatten, und solche Bürger, die für längere oder kürzereFrist ihrer bürgerlichen Befugnisse verlustig erklärt waren. Sie hießen,da sie eine Vermögenssteuer an die Staatskasse, das Aerarium, entrich-teten, Aerarier oder nach den Bewohnern der pelasgisch-tprrhenischenStadt Cäre, früher Agylla genannt, denen frühzeitig zur Strafe füreinen Aufstand die Ausübung des Stimmrechts entzogen wurde, Cäriten.Vor die Centuriatcomitien, die gleich den Tribuscomitien auf dem zwi-schen Capitolin und Quirinal einerseits und dem Flusse anderseits ge-legenen Marsfelde gehalten wurden, waren auf vorgängigen Beschlußdes Senates, Senatusconsultum, Anträge für Gesetze, Vorschläge überKrieg und Frieden und Klagen wegen der den ganzen Staat betreffen-den Verbrechen zu bringen. So war ein Theil der Negierungsgewaltden patricischen Cnriatcomitien entzogen und, wenn auch in den Centu-riatcomitien ein bedeutender patricischcr Einfluß verblieb, auch die Be-schlüsse derselben der Bestätigung der nach wie. vor auf dem Forumzwischen Palatin und Capitolin gehaltenen Curiatcomitien unterlagen,so war doch eine Form gefunden, durch die der plebejische Theil desStaates eine Mitwirkung bei Angelegenheiten des gesammten Staatesbesaß. Durch diese Verfassung wurde, da das Anwachsen der Plebejerihr Verlangen nach einer günstigeren Stellung entwickeln mußte, innerenUmwälzungen vorgebeugt. Da aber in den Händen der Patricier nochein Einfluß blieb, durch welchen sie die Wirksamkeit der neuen Form